Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 11.01.2022 zum Aktenzeichen 4 Sa 315/21 entschieden, dass den Absender einer Email gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die EMail dem Empfänger zugegangen ist.
Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der EMail erhält.
Dies hat das Landesarbeitsgericht am 11. Januar 2022 entschieden.
In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen.
In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet.
Ob der Kläger eine EMail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig.
Die Beklage verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die EMail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe.
Laut Kläger ging eine solche EMail erst drei Tage später bei ihm ein.
In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten.
Sie war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der EMail angeboten worden sei.
Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten.
Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der EMail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.
Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass der Zugang einer EMail vom Versender darzulegen und zu beweisen sei.
Die Absendung der EMail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger.
Ob nach dem Versenden einer EMail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss.
Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden.
Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.
Um sicherzustellen, dass eine EMail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines EMailProgramms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.