Der Bundesgerichtshof hat am 17.12.2020 zum Aktenzeichen 3 StR 398/20 das Urteil des LG Osnabrück gegen sechs ehemalige Mitglieder einer rockerähnlichen Gruppierung, womit unter anderem wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Bewährungsstrafen verhängt wurden, bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 2/2021 vom 06.01.2021 ergibt sich:
Nach den Feststellungen des LG Osnabrück in dem nun rechtskräftigen Urteil vom Juli 2020 waren die Angeklagten in den Jahren 2014 und 2015 Mitglieder einer rockerähnlichen Gruppierung in Osnabrück. Ende des Jahres 2014 kamen dann mehrere der Angeklagten überein, teilweise gemeinsam mit weiteren unbekannt gebliebenen oder gesondert verfolgten Mittätern, von zwei Dachdeckern Schutzgeld zu erpressen. Sie passten diese dazu mehrfach in wechselnder Besetzung ab bzw. lockten sie in ihr Clubhaus. Bei diesen Treffen drohten die jeweils beteiligten Täter den Opfern mit Gewalt, auch gegen deren Familien, und Geschäftsbeeinträchtigungen, sofern das geforderte Schutzgeld nicht gezahlt werde. Nachdem beide Dachdecker eine Zahlung zunächst ablehnten, wurde einer von ihnen von unbekannten Tätern körperlich angegriffen. Der andere floh mit seiner Familie für mehrere Monate in die Türkei und zahlte schließlich doch 1.500 Euro.
Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts kam es im April 2015 sodann zu einer weiteren räuberischen Erpressung, in diesem Fall zulasten eines Bordellbesuchers, an der neben anderen Mitgliedern der Gruppe auch zwei der Angeklagten beteiligt waren. Zu der Tat kam es, nachdem das Opfer in einem Bordell die empfangenen Leistungen nicht bezahlen konnte, weil sein Bargeld abhandengekommen war. In dieser Situation kamen die Täter hinzu und bedrohten das Opfer u.a. mit einer Schreckschusspistole. Anschließend misshandelten die Täter das Opfer mit Schlägen und Tritten, wobei auch ein Schlagstock zum Einsatz kam. Das Opfer erlitt dadurch neben weiteren Verletzungen eine Platzwunde und einen Nasenbeinbruch. Die Täter verlangten anschließend von dem Opfer mehrere hundert Euro als Bezahlung und Schadensersatz, was deutlich über den für die Dienste der Prostituierten vereinbarten Betrag hinausging. Letztlich zahlte der Vater des Opfers aus Angst um seinen Sohn den geforderten Betrag, nachdem dieser ihn telefonisch darum gebeten hatte.
Das LG Osnabrück hatte die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und weiterer Delikte zu Freiheitsstrafen auf Bewährung zwischen einem und zwei Jahren verurteilt. Das Landgericht hatte die Geschehnisse zulasten der jeweils beteiligten Angeklagten als besonders schwere räuberische Erpressung, bei einem der Angeklagten allerdings nur als Versuch gewertet. Soweit die Angeklagten an dem körperlichen Angriff auf den Bordellbesucher beteiligt gewesen waren, kam eine gefährliche Körperverletzung hinzu. Einer der Angeklagten hatte sich außerdem des unerlaubten Waffenbesitzes schuldig gemacht. Die mit Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren verhältnismäßig niedrigen Strafen seien damit zu begründen, dass die Taten bereits relativ lange zurücklagen. Zudem hätten die Angeklagten die rockerähnliche Gruppierung nach wenigen Monaten wieder aufgelöst und sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen lassen. Deshalb sei insgesamt jeweils von minderschweren Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung auszugehen. Die erkennbaren Bemühungen der Angeklagten um ein straffreies Leben nach den Taten 2014 und 2015 rechtfertigten außerdem eine Strafaussetzung zur Bewährung.
Ein Teil der Angeklagten hatte das Urteil mit der Revision angegriffen, wobei die Revision sich zuletzt auf die Verurteilung wegen der Vorgänge im Bordell beschränkt hatte. Die für dieses Geschehen vom Landgericht verurteilten Angeklagten hatten eine Beteiligung an der Tat in Abrede gestellt.
Der BGH hat die Revision verworfen.
Nach Auffassung des BGH waren keine Rechtsfehler in dem Urteil zu erkennen.
Das Urteil des LG Osnabrück ist damit bezüglicher aller Angeklagten rechtskräftig.