Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13.11.2019 zum Aktenzeichen 843 Ls 465 Js 190401/19 einen Fan des „Roten Stern Belgrad“, der gemeinsam mit anderen anlässlich eines Champions-League-Spiels Eintrittskarten von Besuchern entwenden wollte, die dabei erheblich verletzt wurden, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 99/2019 vom 16.12.2019 ergibt sich:
Weiterhin wurde ihm für die Dauer der 3-jährigen Bewährungszeit der Besuch aller Spiele von der Champions-League bis zur Regionalliga sowie eine Anwesenheit auch nur im Umfeld von Spielen des „FC Bayern“ oder des „Roten Stern Belgrad“ verboten.
Die mindestens 4-köpfige Gruppe um den Angeklagten hatte anlässlich der Fußball-Champions League-Begegnung zwischen dem „FC Bayern München“ und „Roter Stern Belgrad“ in der Allianz-Arena in München sich spontan verabredet, gemeinsam Eintrittskarten von anderen Besuchern zu entwenden und stieß am 18.09.2019 gegen 19:53 Uhr vor Spielbeginn auf eine 8-köpfige Fangruppe des „Roten Stern Belgrad“ aus der Schweiz, die ihre Eintrittskarten noch alle in der Hand hielten. Einer aus der Gruppe um den Angeklagten entriss aufgrund dieses gemeinsamen Tatplans dem ersten Geschädigten dessen Eintrittskarte, die dieser offen in der Hand hielt. Ein weiterer nicht näher bekannter Täter aus der Gruppe um den Angeklagten entwendete einem zweiten Geschädigten dessen Eintrittskarte auf gleiche Weise und gab sie an den Angeklagten weiter. Der erste Geschädigte umklammerte daraufhin einen der nicht näher bekannten Täter, um seine Eintrittskarte zurückzuerhalten und erhielt dafür vom Unbekannten einen Kopfstoß, sodass der Geschädigte eine Platzwunde erlitt. Der zweite Geschädigte forderte vom anderen unbekannten Täter ihm die Eintrittskarte zurückzugeben. Dieser und der Angeklagte schlugen nun auf ihn und dessen zu Hilfe eilenden Bruder ein, wobei sich der Angeklagte durch besonders heftige Schläge hervortat. Der zweite Geschädigte erlitt dadurch eine blutende Wunde an der Nase und ein blutunterlaufenes Auge, dessen zu Hilfe eilender Bruder einen Kratzer am rechten Ohr, ein Hämatom am Hinterkopf sowie Schmerzen. Der Verteidiger wie der als Zeuge vernommene Bruder des Angeklagten gaben an, man habe zuvor überraschend keinen Einlass zum Spiel gefunden, da nach Einscannen der eigenen Eintrittskarten sich andere, die keine Karten hatten, durch die Sperre gedrängelt hätten. Die Sachverständige errechnete eine Alkoholisierung von max. 1,9 Promille und sah angesichts seines von den Zeugen geschilderten allseits orientierten Handelns keine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, allenfalls eine alkoholbedingte Enthemmung.
Das AG München hat den 36-Jährigen wegen räuberischen Diebstahls und gefährlicher, weil gemeinschaftlich begangener Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt und hat ihm für die Dauer der 3-jährigen Bewährungszeit den Besuch aller Spiele von der Champions-League bis zur Regionalliga sowie eine Anwesenheit auch nur im Umfeld von Spielen des „FC Bayern“ oder des „Roten Stern Belgrad“ verboten.
Nach Auffassung des Amtsgerichts war das Urteil u.a. damit zu begründen, dass der Angeklagte sich vollumfänglich geständig zur Sache eingelassen hat und bislang strafrechtlich auch nicht in Erscheinung getreten war. Zudem wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass es sich vorliegend – nicht widerlegbar – um einen spontanen Tatentschluss gehandelt habe, nachdem der Angeklagte mit seiner eigenen Eintrittskarte nicht mehr eingelassen worden sei, da statt seiner nach Einscannen seiner Karte andere sich durch den Eingang drängelten. Weiterhin habe zugunsten des Angeklagten, eine im Tatzeitpunkt vorliegende alkoholbedingte Enthemmung gesprochen. Schließlich sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen, dass dieser sich nahezu zwei Monate in Untersuchungshaft befunden habe und sich bereits aufgrund der sprachlichen Barriere als besonders haftempfindlich gezeigt habe.
Zu Lasten des Angeklagten habe jedoch gewertet werden müssen, dass es sich um massive Faustschläge gegen die Geschädigten gehandelt habe und der Angeklagte nicht unerhebliche Gewalt eingesetzt habe. Zudem sei es zu erheblichen Verletzungen bei den Geschädigten gekommen, insbesondere der Geschädigte habe eine Verletzung des Auges erlitten, aus der während der gesamten Sachbearbeitung noch Blut und andere Körperflüssigkeit herausgelaufen sei.
Unter Abwägung dieser für und wider den Angeklagten sprechenden Aspekte hat das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden können. Die besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB lägen vor, da der Angeklagte sich umfassend geständig zur Sache eingelassen habe. Weiterhin habe sich der Angeklagte bei den Geschädigten entschuldigen wollen, was jedoch allein deshalb misslungen sei, da die Geschädigten nicht bereit waren aus der Schweiz anzureisen. Die Geschädigten zeigten auch bei der Anzeigenaufnahme keinerlei Strafverfolgungsinteresse hinsichtlich des Angeklagten. Der Angeklagte lebe im Übrigen in geordneten sozialen Verhältnissen und gehe einer geregelten Arbeit nach.