Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 11.08.2020 zum Aktenzeichen 10 K 4205/17 entschieden, dass die Betriebsuntersagung des ehemaligen Wasserwerfers der Polizei mit dem Kennzeichen AC AB 1910 rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 11.08.2020 ergibt sich:
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Untersagungsverfügung vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug weder über eine Betriebserlaubnis noch über eine Ausnahmegenehmigung verfüge, rechtmäßig. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Unterbau des Fahrzeugs auch eine zivile Nutzung zulasse. Entscheidend sei vielmehr, dass das Fahrzeug seit seiner Außerdienststellung im Jahr 1992 weitgehend unverändert geblieben und damit nach wie vor ein Wasserwerfer sei. Den Übergang eines solchen Fahrzeuges auf einen zivilen Halter mache das Straßenverkehrszulassungsrecht von einer Ausnahmegenehmigung abhängig, die vorliegend nicht erteilt worden sei. Es sei auch keine erneute Betriebserlaubnis erteilt worden. Dass die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach entsprechendem Rückbau möglicherweise in Betracht komme, sei für die Untersagungsverfügung irrelevant.
Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das OVG Münster entscheidet.