Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 17.09.2020 zum Aktenzeichen 12 O 7208/20 in dem Rechtsstreit einer Kindertagesstätte gegen eine Versicherung entschieden, dass die Kita keine Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung beanspruchen kann, da sie aufgrund der Notbetreuung nicht vollständig geschlossen war.
Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 12/2020 vom 17.09.2020 ergibt sich:
Hintergrund des Verfahrens ist die Grundsatzfrage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungen für Schäden der Corona-bedingten Betriebsschließungen leisten müssen. Im vorliegenden Fall klagte eine Kindertagesstätte gegen eine Versicherung.
Das LG München I hat die Klage der Kindertagesstätte abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts war die Kindertagesstätte nicht vollständig, sondern nur bezüglich des regulären Betriebs geschlossen, hielt gleichzeitig aber eine Notbetreuung aufrecht. Die einschlägigen Versicherungsbedingungen setzten für den Eintritt des Versicherungsfalls jedoch eine vollständige Betriebsschließung voraus.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Hinweis der Pressestelle:
Inzwischen sind in dem Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung am LG München I 72 Klagen eingegangen.