Das Oberlandesgericht Celle hat am 08.07.2021 zum Aktenzeichen 8 U 61/21 die Auslegung der Betriebsschließungsversicherungsbedingungen weiter konkretisiert und betont, dass eine solche Versicherung nur eingreifen kann, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird, und nicht, wenn nur der Abnehmerkreis pandemiebedingt eingeschränkt ist.
Aus der Pressemitteilung des OLG Celle Nr. 57/2021 vom 28.07.2021 ergibt sich:
Bereits mit Urteil vom 1. Juli 2021 hatte der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen keinen Versicherungsschutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (Az.: 8 U 5/21).
Im vorliegenden Fall betreibt der Kläger an dem in der Versicherung genannten Ort in Schneverdingen einen Partyservice. Er produziert dort Speisen und liefert diese an Kindertagesstätten, eine Gastronomie sowie in geringem Umfang an Privatkunden zu Hause. Durch Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 ordnete der Landkreis Heidekreis die Schließung unter anderem von Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr an. Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung waren Abhol- und Lieferdienste. Der Catering-Betrieb des Klägers unterfiel damit nicht dieser Anordnung. Aufgrund der Schließung anderer Betriebe brach die Nachfrage nach den von ihm angebotenen Produkten aber ein.
Die auf diesem Nachfrageeinbruch beruhenden Umsatzverluste werden nach der Entscheidung des Senats von der Betriebsschließungsversicherung grundsätzlich ebenso wenig wie eine nur teilweise Schließung des Betriebes erfasst.
Versichert sei nur die behördlich angeordnete Einstellung des Betriebs und nicht eine gegebenenfalls nur auf äußeren Umständen beruhende Umsatzeinbuße.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.