Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 28.11.2019 zum Aktenzeichen 8 B 2440/19 entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Landkreis Waldeck-Frankenberg eine unbefristete Betriebsschließung der Firma Wilke Waldecker Fleisch und Wurstwaren GmbH & Co. KG angeordnet hat.
Aus der Pressemittteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2019 ergibt sich:
Die Firma Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG hat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Landkreises Waldeck-Frankenberg gestellt, mit der das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit sofortigen Wirkung untersagt wurde.
Ein entsprechender Antrag der Firma Wilke wurde bereits vom VG Kassel mit Beschluss vom 15.10.2019 (5 L 2504/19. KS ) abgelehnt.
Der VGH Kassel hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs enthalten die von der Firma Wilke geltend gemachten Gründe keine Anhaltspunkte, welche die Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel ziehen könnten. Die Firma halte in ihrem Betrieb, der nach seinem aktuellen baulichen und hygienischen Zustand ideale Bedingungen für eine persistierende Ansiedlung, Vermehrung und Verbreitung von Listerien biete, die verbindlichen Anforderungen an eine Lebensmittel-Betriebsstätte nach den rechtlichen Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene nicht ein. Darüber hinaus sei ungeklärt, ob mit Blick auf die festgestellten Missstände und den baulichen und hygienischen Zustand gewährleistet werden könne, dass die Verarbeitung einschließlich der Erhitzung der Konserven und Stückwaren stets mit der dafür notwendigen Sorgfalt und dem dafür erforderlichen technischen Standard erfolgt.
Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Landkreis Waldeck-Frankenberg eine unbefristete Betriebsschließung angeordnet habe. Denn bis zu einer abschließenden Aufklärung – deren Zeitpunkt ungewiss sei – dürfe der Betrieb nicht fortgesetzt werden. Sodann bestünde – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen habe – die Möglichkeit einer klarstellenden Ergänzung durch den Landkreis.