Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 20.01.2023 zum Aktenzeichen 9 TaBV 33/22 entschieden, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf Unterlassung zu Gehaltskürzungen der Betriebsratsmitglieder hat.
Die Beteiligten streiten über die Frage der Behinderung der Betriebsratsarbeit durch die Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Textilunternehmen. Der in ihrer „Filiale K “ (S ) gebildete und aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat entschied im Zuge der Corona-Pandemie, Sitzungen auf Grundlage seiner Geschäftsordnung im Rahmen von Videokonferenzen durchzuführen und seinen Mitgliedern die Teilnahme an diesen Videokonferenzen von zu Hause aus zu ermöglichen.
Die Arbeitgeberin wies zwischen August 2021 und Mai 2022 bei verschiedenen Betriebsratsmitgliedern auf deren Gehaltsabrechnungen für mehrere Tage unbezahlte Fehlzeiten für Tage aus, an denen diese – so deren Behauptung – von zu Hause aus an Betriebsratssitzungen teilgenommen oder andere Betriebsratstätigkeiten verrichtet haben.
Mit seinem am 02.02.2022 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Antrag hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit und Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die von der Arbeitgeberin vorgenommenen Gehaltskürzungen stellten eine Behinderung seiner Arbeit, eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern sowie einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit dar. Die Arbeitgeberin versuche durch die Gehaltsabzüge, Betriebsratsmitglieder zu nötigen, ausschließlich im Betriebsratsbüro an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies sei jedoch wegen der zu kleinen Räumlichkeiten und dem damit verbundenen Infektionsrisiko unzumutbar.
Die Arbeitgeberin sei – so die Behauptung des Betriebsrats – über die Sitzungen informiert. Seine Mitglieder seien in den Personaleinsatzplänen wegen der Ausübung von Betriebsratstätigkeit, insbesondere für die Teilnahme an den regulär feststehenden Betriebsratssitzungen, mit Zustimmung der Arbeitgeberin „ausgetragen“. Die tatsächliche Teilnahme an den Betriebsratssitzungen sei für die Arbeitgeberin zudem ohne Weiteres anhand der Sitzungsprotokolle nachzuvollziehen. Betriebsratsmitglieder mit einer Arbeitszeit von fünf Stunden täglich hätten mit der Teilnahme an den Sitzungen ihre gesamte Arbeitszeit abgedeckt. Die Mitglieder mit längerer Arbeitszeit erledigten nach den Sitzungen in der Regel noch anderweitige Betriebsratsarbeit wie zum Beispiel die Erstellung des Sitzungsprotokolls.
Der Betriebsrat kann nicht mit seinem Antrag zu 2. von der Arbeitgeberin die Unterlassung von Gehaltsabzügen bei Betriebsratsmitgliedern für Zeiten verlangen, zu denen sie von zu Hause aus als geladene Teilnehmer an Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder wegen grober Verstöße der Arbeitgeberin gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch wegen einer Behinderung von Betriebsratstätigkeiten aus § 78 Satz 1 BetrVG. Denn der Antrag umfasst als Globalantrag auch Konstellationen, in denen er sich als unbegründet erweist.
Ein Gehaltsabzug, der wegen der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung erfolgt, ist nämlich nicht in allen Fallgestaltungen rechtswidrig. Denn nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit nur insoweit befreit, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gegenstand der von ihnen vorzunehmenden Erforderlichkeitsprüfung ist demnach nicht nur die Notwendigkeit der zu verrichtenden Betriebsratsarbeit, sondern auch, ob diese Betriebsratsarbeit die Nichtleistung der beruflichen Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich macht. Grundsätzlich sind dabei die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Verrichtung von Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen (BAG, Urteil vom 11. Juni 1997 – 7 AZR 229/96 –, Rn. 12, juris).
Dies gilt auch für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Wenn in einer Sitzung keine wichtigen oder keine sonstigen Fragen zu behandeln sind, welche die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglieds erfordern, kann es durchaus sachgerecht sein, das Betriebsratsmitglied bei einer betrieblichen Unabkömmlichkeit als an der Teilnahme verhindert anzusehen, so dass an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt (LAG Hessen Beschluss vom 4. Februar 2013 – 16 TaBV 261/12 –, Rn. 27, juris). In einem solchen Fall darf das Gericht nicht darauf erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung hielte sich entgegen § 308 ZPO nicht mehr im Rahmen des Antrags, da nicht weniger, sondern etwas Anderes als beantragt zugesprochen werden würde (BAG, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 ABR 21/19 –, BAGE 172, 292-303, Rn. 22).
Soweit der Betriebsrat diese Einschränkung selbst vorgenommen hat und mit den Anträgen zu 3. und 5. die Unterlassung von Gehaltsabzügen mit der Maßgabe begehrt, dass es sich um von zu Hause ausgeübte erforderliche Betriebsratsarbeit bzw. um die erforderliche Teilnahme an Betriebsratssitzungen handelt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Die entsprechenden Ansprüche ergeben sich auch hier weder aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch aus § 78 Satz 1 BetrVG.
Ein Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG scheidet hier schon deswegen aus, weil sich selbst dann, wenn objektiv erforderliche Betriebsratstätigkeiten ausgeübt worden sein sollten, kein grober Verstoß der Arbeitgeberin gegen ihre sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Pflichten feststellen ließe. Denn die Arbeitgeberin hat lediglich Zeiten nicht vergütet, an denen nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht gearbeitet hatten, und in diesem Zusammenhang bestritten, dass diese stattdessen erforderliche Betriebsratsarbeit geleistet haben. Streitpunkte sind damit ungeklärte Tatsachen und nicht ohne weiteres zu beantwortende Rechtsfragen. Auch wenn eine grobe Pflichtverletzung nicht unbedingt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraussetzt, stellt die Verteidigung einer Rechtsposition in ungeklärten Tatschen- und Rechtsfragen keinen groben Pflichtverstoß des Arbeitgebers dar (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 ABR 55/08 –, BAGE 133, 75-82, Rn. 28; BAG, Beschluss vom 8. August 1989 – 1 ABR 63/88 –, BAGE 62, 314-322, Rn. 30; BAG, Beschluss vom 27. November 1973 – 1 ABR 11/73 –, BAGE 25, 415-419, Rn. 17). Nicht zu Unrecht weist die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Personaleinsatzpläne allein keine Antwort darauf geben, ob die Betriebsratsmitglieder an den beiden mehrstündigen wöchentlichen Betriebsratssitzungen auch tatsächlich teilgenommen haben und ob dies wirklich erforderlich war. Auch aus den Sitzungsprotokollen lässt sich dies nicht ohne Weiteres erkennen.
Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Entgeltabzügen ergibt sich ebenfalls nicht aus § 78 Satz 1 BetrVG.
Zwar steht dem Betriebsrat bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Denn der Betriebsrat ist entgegen dem Wortlaut des § 78 Satz 1 BetrVG, wonach allein die „Mitglieder“ in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen, auch als Gremium vom Schutz der Norm erfasst (BAG, Beschluss vom 4. Dezember 2013– 7 ABR 7/12 –, Rn. 34, juris). Aus dem Zweck des § 78 Satz 1 BetrVG, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben umfassend und unabhängig von den engen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG zu sichern, folgt damit als selbständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch eine Verpflichtung der Arbeitgeberin, Störungen und Behinderungen der Betriebsratsarbeit zu unterlassen (BAG, Beschluss vom4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 –, Rn. 38, juris; BAG, Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 14/97 –, Rn. 14, 16 juris).
Es kann zudem eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellen, wenn ein Arbeitgeber die Durchführung von Betriebsratssitzungen als Präsenzsitzung verlangt und gegenüber denjenigen Mitgliedern, die an einer Betriebsratssitzung mittels Videokonferenz teilgenommen haben, entgegen § 37 Abs. 2 BetrVG Gehaltskürzungen vornimmt (vgl. ArbG Köln, Beschluss vom 24. März 2021 – 18 BVGa 11/21 –, Rn. 24, juris; Fitting, 31. Aufl. 2022, § 78 BetrVG, Rn. 9). § 37 Abs. 2 BetrVG sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611 Abs. 1 BGB gerade auch deswegen, um die Bereitschaft zur Übernahme eines Betriebsratsamts zu fördern. Die Norm soll Betriebsratsmitgliedern die Befürchtung nehmen, Einkommenseinbußen wegen der Wahrnehmung eines Ehrenamts zu erleiden. Sie konkretisiert damit hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG, Urteil vom 29. April 2015 – 7 AZR 123/13 –, Rn. 12, juris). Ebenso kann ein Betriebsrat durchsetzen, dass seine Mitglieder zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitspflicht befreit werden, um deren Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen oder sicher zu stellen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. März 2017 – 7 ABR 17/15 –, Rn. 22, juris; BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 7 ABR 135/09 –, BAGE 138, 233-241, Rn. 13).
Es geht dabei also – anders etwa als beim Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte (dazu BAG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 –, Rn. 39, juris) – auch nicht um höchstpersönliche Rechte von Betriebsratsmitgliedern, die in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzeln, ihnen allein um ihrer Persönlichkeit willen zustehen und vom Betriebsrat als Gremium nicht geltend gemacht werden könnten.
Unterlassungsansprüche können dem Betriebsrat hier aber deswegen nicht zuerkannt werden, weil die Anträge zu 3. und 5. tatsächlich keine Unterlassungen zum Gegenstand haben. Denn mit seinen Anträgen macht der Betriebsrat nicht das Verbot einer als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise mit dem Ziel der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen geltend, wie dies für einen Anspruch auf vorbeugende Unterlassung kennzeichnend ist (vgl. BAG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 42/17 –, BAGE 166, 79-97, Rn. 25; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 ABR 55/08 –, BAGE 133, 75-82, Rn. 16). Vielmehr begehrt er die Unterlassung der Unterlassung von Entgeltzahlungen. Wie bereits die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts in dem zwischen den Beteiligten geführten einstweiligen Verfügungsverfahren 5 TaBVGa 1/22 in ihren Hinweisen vom 25.03.2022 und 04.04.2022 dargelegt hat, ist das Verlangen des Betriebsrats in Wirklichkeit auf ein zukünftiges Handeln der Arbeitgeberin, nämlich die Zahlung von Arbeitsentgelt, gerichtet.
Für einen Anspruch des Betriebsrats auf zukünftige Entgeltzahlung an seine Mitglieder bietet § 78 Satz 1 BetrVG keine geeignete Anspruchsgrundlage. Bei gegenwärtig noch fortdauernden widerrechtlichen Behinderungen kann ein Betriebsrat nach den allgemeinen Grundsätzen negatorischen nur deren Beseitigung verlangen (GK/Kreutz,12. Aufl. 2022, § 78 BetrVG, Rn. 51). Dieser Anspruch erstreckt sich allein auf die Beseitigung eines bereits bestehenden betriebsverfassungswidrigen Zustands einschließlich der Beeinträchtigungen, die durch die primäre Störung entstehen. (BAG, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 ABR 31/19 –, BAGE 174, 233-255, Rn. 85, 86). Dem Betriebsrat geht es im vorliegenden Fall jedoch um Verhinderung eines künftigen Verhaltens der Arbeitgeberin; er verlangt eben nicht die Zahlung an seine (Ersatz-) Mitglieder für vergangene Zeiträume und die Beseitigung der möglicherweise darin liegenden Behinderung der Betriebsratstätigkeit, für die im Übrigen keine Notwendigkeit mehr bestünde, würde man das Vollstreckungsverfahren gemäß seiner Anregung aussetzen, bis über die Entgeltklage des Betriebsratsmitglieds entschieden wäre.
Angesichts der Unbegründetheit der Unterlassungsanträge hat die beantragte Androhung eines Ordnungsgelds gemäß § 890 ZPO zu unterbleiben.
Die im Wege der Antragserweiterung eingeführten und hilfsweise gestellten Feststellungsanträge zu 6. bis 9. sind unzulässig.
Zwar hat die Arbeitgeberin der Antragsänderung nicht gemäß § 81 Abs. 3Satz 2 ArbGG widersprochen und sich auf die Verhandlung eingelassen. Auch sind die Anträge sachdienlich, da mit ihnen kein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, sie den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängenden Verfahrens ausräumen und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Verfahren vorbeugen können (vgl. zur Sachdienlichkeit einer Antragsänderung im Beschlussverfahren BAG, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 ABR 112/09 -, Rn. 32, juris; vgl. zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Zivilprozess BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83 -, Rn. 22-25, juris).
Die fehlende Berechtigung der Arbeitgeberin zur Bewertung von Zeiten der Betriebsratstätigkeit als unentschuldigte Fehlzeiten betrifft jedoch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Mit den begehrten Feststellungen erstrebt der Betriebsrat vielmehr die rechtliche Klärung von Voraussetzungen für weitere Ansprüche wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können aber ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, das den Gerichten verwehrt wäre (BAG, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 7 ABR 23/14 –, Rn. 12, juris; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 93/09 –, BAGE 136, 334-339, Rn. 12).
Schließlich fehlt den Anträgen das notwendige Feststellungsinteresse. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass die Arbeitgeberin Zeiten erforderlicher Betriebsratssitzungen und sonstiger erforderlicher Betriebsratstätigkeit nicht als unentschuldigte Fehlzeiten werten darf. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Betriebsratsmitglieder in den Zeiten, für welche die Arbeitgeberin Gehaltsabzüge vorgenommen hat, tatsächlich an erforderlichen Betriebsratssitzungen teilgenommen und sonstige erforderliche Betriebsratsarbeit geleistet haben. Dieser Streit kann durch die begehrte Feststellung nicht beigelegt werden.
Nach alledem bedurfte es einer Anhörung der einzelnen Betriebsratsmitglieder nicht. Sie sind durch die Entscheidung in diesem Verfahren weder in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung, noch mangels einer Entscheidung über die Berechtigung der Gehaltsabzüge in ihrer individuellen Rechtsstellung betroffen (BAG, Beschluss vom 27. November 1973 – 1 ABR 11/73 –, BAGE 25, 415-419, Rn. 14).