Das Arbeitsgericht Reutlingen hat mit Beschluss vom 06.10.2022 zum Aktenzeichen 1 Ca 1034/18 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Schwerpunktkanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied als ehrenamtlicher Richter in einem Rechtsstreit gegen den eigenen Arbeitgeber nicht geeignet ist.
Zum Kammertermin am 06.10.2022 wurde als ehrenamtlicher Richter auf Arbeitnehmerseite Herr X geladen. Herr X ist wie der Kläger selbst Arbeitnehmer der Beklagten. Dieser Umstand wurde den Parteien durch Verfügung vom 06.09.2022 bekannt gegeben; mit Schriftsatz vom selben Tage lehnte der Kläger Herrn X als befangen ab, da nicht auszuschließen sei dass er als Zeuge in Betracht komme, nicht auszuschließen sei, dass der Kläger den unbekannten Arbeitsplatz des ehrenamtlichen Richters einnehmen könnte darüber hinaus, das einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitnehmer stehender Arbeitnehmer nicht unbefangen über einen Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Arbeitnehmer entscheiden könne.
Der Antrag des Klägers ist begründet, da dieser aus Sicht der erkennenden Kammer aufgrund der Zugehörigkeit des ehrenamtlichen Richters zur selben Arbeitgeberin aus seiner Sicht berechtigte Besorgnis haben durfte, dass der ehrenamtliche Richter sein Amt nicht unbefangen in dem Sinne ausüben könne, dass er nur aufgrund der sachlichen Gegebenheiten des Falles entscheide. Die Ablehnung erweist sich allein aus dem Grund als begründet, dass der ehrenamtliche Richter ebenso wie der Kläger im Vertrags- und Abhängigkeitsverhältnis zu einer Partei des Rechtsstreits, hier der Beklagten, steht.