Betriebsbedingte Kündigung trotz Leiharbeitern?

13. Januar 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteilen vom 02.09.2020 zum Aktenzeichen­ 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20 entschieden, dass wenn Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von „Auftragsspitzen“ eingesetzt werden, keine alter­native Beschäftigungsmöglichkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegt.

Werden Leiharbeitnehmer dagegen zur Abdeckung eines Dauerbedarfs eingesetzt, kann eine alterna­tive Beschäftigungsmöglichkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegen.

Daraus folgt, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vor­ liegt, wenn Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. Leiharbeitneh­mer werden nicht zur Vertretung beschäftigt, wenn sie eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel­)Arbeitsvolumen abzudecken.

Die für das Befristungsrecht zum Sachgrund der Vertretung ergangene Rechtsprechung des BAG (17. Mai 2017 – 7 AZR 420/15) beansprucht auch für die Relevanz des Einsatzes von Leiharbeitnehmern für die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen Geltung.