Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 12.04.2021 zum Aktenzeichen 29 L 705/21 entschieden, dass ein Hochseilgarten am Niederrhein eine Sportanlage unter freiem Himmel darstellt, dessen Betrieb nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) zulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 13/2021 vom 14.04.2021 ergibt sich:
Anders hatte zuvor die 26. Kammer des VG Düsseldorf im Einzelfall eines anderen Kletterparks die Betriebsuntersagung für rechtmäßig erachtet (Beschl. v. 08.04.2021 – 26 L 693/21).
Zur Begründung hat die 29. Kammer ausgeführt: Das Klettern sei als Freizeit- und Amateursport im Sinne der CoronaSchVO zu qualifizieren. Im konkreten Fall des Hochseilgartens der Antragstellerin stehe das Klettern im Mittelpunkt und verdränge sonstige Spiel-, Spaß- und Abenteuerangebote weitgehend. Ohnehin seien zurzeit alle weiteren Angebote (z.B. Beköstigungen und Gruppenveranstaltungen wie Kindergeburtstage, Firmenfeiern oder Junggesellenabschiede) aufgrund der Coronaschutzregeln unzulässig, so dass die Betreiberin derzeit allein auf ihr Kerngeschäft beschränkt sei. Dieses bestehe darin, dass die Klettergäste durch teilweise erhebliche Kraftanstrengungen einen der dortigen Parcours mit insgesamt 125 Kletterelementen und Hindernissen wie Netzbrücken, Bohlen, Schaukeln, „Surfbrettern“ und „Tarzansprüngen“ überwinden. Dass beim Klettern – einer in Deutschland mittlerweile anerkannten Sportart – der sportliche Aspekt im Vordergrund stehe, folge auch daraus, dass jeder Gast der Anlage eine gewisse körperliche Fitness aufweisen müsse, um einen der Hochseilparcours zu bewältigen. Dabei spielten auch Geschicklichkeit und die Koordination des gesamten Körpers eine wesentliche Rolle. Dem stehe nicht entgegen, dass das Klettern auch der Freizeitgestaltung sowie dem allgemeinen Wohlbefinden und Vergnügen diene. Dies sei vielmehr kennzeichnend für den Freizeit- und Amateursport.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden. Dessen Aufgabe ist die Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, soweit verschiedene Kammern eines erstinstanzlichen Gerichts vergleichbare Sachverhalte im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit rechtlich unterschiedlich bewertet haben sollten.