Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 07.08.2020 zum Aktenzeichen 6 L 512/20 entschieden, dass der Betreiber einer Saunaanlage in Dresden die Erlaubnis zum Anheizen seiner Dampfsauna nicht vor dem Verwaltungsgericht erstreiten kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 07.08.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das in der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetztes vom 14.07.2020 enthaltene Verbot des Betriebs von Dampfbädern und Dampfsaunen. Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, dass ihr Saunabetrieb keine Gefahr darstelle. In ihrer Dampfsauna könnten vier Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln saunieren. Wegen der Betriebsuntersagung blieben viele Kunden aus. Sowohl die Mitarbeiter der Antragstellerin als auch ihre Kunden seien im Umgang mit Hygieneregeln vertraut. Schließlich seien in anderen Bundesländern Dampfsaunen wieder erlaubt. Das Sächsische Sozialministerium als Antragsgegner hielt den Antrag für unzulässig. Das Verbot von Dampfsaunen ergebe sich bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Corona-Schutzverordnung und werde in der angegriffenen Allgemeinverfügung nur noch einmal wiederholt. Zudem werde das ausgesprochene Verbot für erforderlich und verhältnismäßig gehalten. Anders als bei einer Trockensauna, die mit 80 Grad Celsius betrieben werden müsse, wodurch die SARS-CoV-2-Viren abgetötet würden, könne eine Dampfsauna nur mit 60 Grad Celsius beheizt werden. Diese Temperatur reiche nicht zur Abtötung der Viren aus. Zudem würde durch den Dampf die Verteilung von Aerosolen begünstigt, weshalb auch der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ausreiche.
Das VG Dresden hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dem ersten Argument des Antragsgegners gefolgt werden. Für den Antrag fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Antragstellerin damit nicht den Betrieb ihrer Dampfsauna erreichen könne. Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Allgemeinverfügung insoweit aufhebe, verbleibe es bei dem in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung geregelten Verbot. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass zu dessen Aufhebung ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO an das OVG Bautzen zu richten wäre.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim OVG Bautzen erhoben werden.