Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2022 zum Aktenzeichen 1 BvR 2210/21 entschieden, dass wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, für das Gericht eine Pflicht besteht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht beachtet worden ist.
So lag der Fall hier. Das Landgericht ist auf den Vorschlag des Beschwerdeführers, in Zukunft von einer konkret benannten Person als ehrenamtlichen Betreuer betreut zu werden, nicht eingegangen, obwohl auf den Vorschlag des Beschwerdeführers hin ein Betreuerwechsel jedenfalls hätte geprüft werden müssen. Nach § 1908b Abs. 1 Satz 3 BGB soll das Gericht einen nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Berufsbetreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. Gemäß § 1908b Abs. 3 BGB kann das Gericht den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. Die Eignung der vorgeschlagenen Person prüft wiederum das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG. Mit der Benennung einer konkreten Person durch den Beschwerdeführer, die als ehrenamtlicher Betreuer anstelle des bisherigen Berufsbetreuers in Betracht käme, hätte sich das Landgericht daher auseinandersetzen müssen.
Die Entscheidung beruhte auch auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es den Wunsch des Beschwerdeführers, von dem genannten ehrenamtlichen Betreuer betreut zu werden, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, einen Betreuerwechsel angeordnet hätte. § 1908b Abs. 3 BGB räumt dem Gericht bei einer bereits bestehenden Betreuung zwar ein Ermessen ein. Bei der Ausübung des Ermessens ist aber dem Wunsch des Betroffenen besonderes Gewicht beizumessen.