Der Bundesfinanzhof hat am 16.06.2020 zum Aktenzeichen VIII R 7/17 seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.
Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 42/2020 vom 15.10.2020 ergibt sich:
Der Kläger des Revisionsverfahrens veräußerte seine „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den „Gold Bullion Securities“ handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne „Gold Bullion Security“ Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen. Das Finanzamt besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an.
Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BFH führte der vom Kläger aus der Veräußerung der „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind. Unter den Begriff der Kapitalforderungen fallen keine Ansprüche auf Sachleistung. Danach seien die „Gold Bullion Securities“ keine sonstigen Kapitalforderungen, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörperten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gelte dies auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des hinterlegten Goldes verlangt werden könne. Grund hierfür sei, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet werde, so dass der Gewinn nur zu versteuern sei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Schuldverschreibung die Jahresfrist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten werde.