Bestätigung der Aussetzung des Steuerstrafverfahrens gegen einen ehemaligen Geheimagenten

22. Oktober 2024 -

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 zum Aktenzeichen 4 Ws 143/24 entschieden, dass das vor dem Landgericht Bochum gegen den Geheimagenten Werner M. geführte Steuerstrafverfahren ausgesetzt bleibt.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 22.10.2024 ergibt sich:

Dem Angeklagten wird in dem Verfahren vor dem Landgericht Bochum Steuerhinterziehung in zehn Fällen und versuchte Steuerhinterziehung in zwei Fällen vorgeworfen. Er soll gegenüber dem zuständigen Finanzamt erhebliche Vermögensanlagen auf ausländischen Konten nicht angegeben haben. Der Angeklagte beruft sich darauf, dass es sich bei den fraglichen Geldern um einen Treuhandfonds westlicher Sicherheitsbehörden handele, der von dem Auslandsgeheimdienst eines anderen Staates verwaltet werde. Der Fonds sei absprachegemäß zur Finanzierung seiner operativen Einsätze als Geheimagent genutzt worden. Über die steuerrechtlichen Fragen wird hierzu derzeit ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf geführt.

Mit Beschluss vom 28. August 2023 hat das Landgericht Bochum das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzgericht ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bochum Beschwerde eingelegt.

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 verworfen, so dass es bei der Aussetzung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des steuerrechtlichen Verfahrens bleibt. Das Oberlandesgericht lässt offen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Jedenfalls ist der Beschluss des Landgerichts Bochum rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde unbegründet ist. Im vorliegenden Fall stehen staatliche Geheimhaltungsinteressen betreffend Geldflüsse im Zusammenhang mit geheimdienstlicher Tätigkeit einerseits und der staatliche Steueranspruch andererseits miteinander in Konflikt. Für die Entscheidung des Strafverfahrens ist daher auch die Rechtsfrage maßgeblich, ob in einer solchen Konstellation eine steuerrechtliche Erklärungspflicht von vorneherein zu verneinen ist. Diese Rechtsfrage ist durch die Fachgerichte der Finanzgerichtsbarkeit zu klären.