Das Landgericht Frankenthal hat am 05.06.2020 zum Aktenzeichen 4 O 10/19 entschieden, dass Fahrradfahrer beim Überholen von Pferden einen Sicherheitsabstand von wenigstens eineinhalb bis 2 Metern auch dann einhalten müssen, wenn sich die Pferde verbotswidrig auf dem Radweg befinden.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 19.06.2020 ergibt sich:
Der Fahrer eines Liegefahrrads wollte auf einem Radweg zwei Reiterinnen überholen, die sich mit ihren Pferden verbotswidrig auf dem Radweg befanden. Dabei hielt er den erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Dieser hätte im konkreten Fall mindestens eineinhalb bis 2 Meter betragen, während der Radfahrer lediglich einen Abstand von circa 40 Zentimetern hatte. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Er erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand.
Das LG Frankenthal hat entschieden, dass den Radfahrer eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen trifft und ihm daher nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen.
Nach Auffassung des Landgerichts besteht für die Halterin eines Pferdes eine sog. Tierhalterhaftung. Hiernach habe ein Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen, die das Tier verursache. Die Tierhalterin konnte sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten, da ihr bewusst gewesen sei, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten werde. Gleichzeitig habe sich aber auch der Radfahrer falsch verhalten: Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich – wie hier – verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden müsse, sei ein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens eineinhalb bis 2 Metern eingehalten werden müssen. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.