Beschwerde gegen Wahl der Kanzlerin der Hochschule Magdeburg-Stendal zurückgewiesen

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 24. Februar 2025 zum Aktenzeichen 1 M 12/25 die Beschwerde der derzeitigen Amtsinhaberin gegen die Wahl einer neuen Kanzlerin der Hochschule Magdeburg-Stendal zurückgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 2/2025 vom 25.02.2025 ergibt sich:

Hintergrund: Die Beschwerdeführerin wurde für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2025 zur Kanzlerin der Hochschule Magdeburg-Stendal bestellt. Am 10. Juli 2024 wählte der Senat der Hochschule die Beigeladene zur neuen Kanzlerin ab dem 1. August 2025. Gegen die Ernennung wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, woraufhin sie Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht erhob, das mit Beschluss vom gestrigen Tage über die Beschwerde entschied:

Anders als die Beschwerde meint, liegen formelle Fehler in der Wahl nicht vor. Auch inhaltlich sei die Wahl nicht zu beanstanden. Insbesondere erfülle die ausgewählte Bewerberin das von der Hochschule aufgestellte zwingende Anforderungsprofil. Sofern sie nicht über die gewünschte Erfahrung in der Organisationsentwicklung (Prozessoptimierung, Digitalisierung) und umfassende Kenntnisse zu Haushalts-, Arbeit-, Personal- oder Verwaltungsrecht vorzugsweise im öffentlichen Dienst verfügen sollte, handele es sich nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht um zwingend zu erfüllende Merkmale, da das Vorliegen einer dahingehenden Erfahrung bzw. Kenntnis nur durch eine Wertung des Dienstherrn festgestellt werden könne, nicht hingegen ausschließlich aufgrund objektiver Merkmale. Dies sei aber aufgrund der Regelung in Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, Voraussetzung, wolle der Dienstherr bestimmte Eigenschaften von einem Bewerber zwingend fordern.

Auch hindere der Antrag der Beschwerdeführerin auf Umwandlung des mit ihr begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht die Ernennung bzw. Bestellung der ausgewählten Bewerberin. Das Oberverwaltungsgericht erachtet die Regelung im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wonach der Kanzler oder die Kanzlerin einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird, für verfassungsgemäß. Die Regelung verstoße nicht gegen das Lebenszeitprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG, da sich der Landesgesetzgeber für ein Hochschulorganisationsmodell entschieden habe, in dem die Rückkopplung des Kanzlers an den Willen eines Wahlorgans der Hochschule mit einer Aufwertung der hochschulpolitischen Verantwortlichkeit verbunden sei und es sich gerade deshalb um ein „echtes“ Wahlamt handele. Nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt werden Hochschulen durch ein Rektorat eigenverantwortlich geleitet, dem der Rektor als Vorsitzender, bis zu drei Prorektoren sowie der Kanzler als gleichberechtigte Mitglieder angehören. Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet insbesondere über die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Mittel und Stellen nach Erörterung mit dem Senat und den Fachbereichen, über die Gliederung eines Fachbereiches auf Vorschlag des jeweiligen Dekans oder der jeweiligen Dekanin sowie über die Zustimmung zu den Entscheidungen des Senats. Damit führe der Kanzler bzw. die Kanzlerin einer Hochschule nicht nur die Geschäfte der Verwaltung der Hochschule und ist Beauftragte(r) für den Haushalt, sondern sei nach dem Hochschulorganisationsmodell des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hochschulpolitisch mandatiert, indem er bzw. sie unter Vorsitz des Rektors an Leitungsaufgaben der Hochschule insgesamt mitwirke. Aus dieser Einbindung des Kanzlers bzw. der Kanzlerin für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung in die Leitungsebene der Hochschule folge die Notwendigkeit von Wahl und Abwahl durch die repräsentativen Wahlorgane.

Der Beschluss ist unanfechtbar.