Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 26.03.2021 zum Aktenzeichen 2 B 84/21 die Beschwerde des Veranstalters der Versammlung „Klimacamp“ auf dem Gustav-Regler-Platz in Saarbrücken zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Saarlandes vom 29.03.2021 ergibt sich:
Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, das den Eilantrag des Versammlungsveranstalters gegen einzelne vom Ordnungsamt der Landeshauptstadt (Antragsgegner) verfügte Auflagen zu der Versammlung (Beschränkung der Versammlungsfläche, Untersagung der Verwendung von Zelten, Pavillons und weiteren Utensilien, die dem Campen dienen, sowie das Verbot des Nächtigens im Rahmen der Versammlung auf der Versammlungsfläche) zurückgewiesen hat.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtenen Auflagen erwiesen sich als rechtmäßig und seien mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG vereinbar. Die Landeshauptstadt habe nach Auffassung des Gerichts plausibel dargelegt, dass eine Beschränkung der Versammlungsfläche auf 144 qm aus Brandschutzgründen erforderlich sei. Es begegne ferner keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Landeshauptstadt den Einsatz und die Verwendung von Zelten u.ä. sowie das Nächtigen auf der Versammlungsfläche untersagt habe. Bei dem Gustav-Regler-Platz handele es sich um einen stark frequentierten Innenstadtbereich, der sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der dort herrschenden Bedingungen bereits als ungeeignet zum Einrichten eines stationären Dauercamps erweise. Eine solche Inanspruchnahme des Straßenraums stellte nicht nur eine übermäßige Nutzung des Straßenrechts dar, sondern wäre zudem im Hinblick auf die Verkehrssicherheit von Passanten, Verkehrsteilnehmern und Nutzern des öffentlichen Personennahverkehrs nicht hinnehmbar. Die Kontrolle von Verstößen gegen die Corona-Schutzverordnung würde durch das Vorhandensein von Zelten oder ähnlichen Gegenständen ebenfalls erschwert werden. Der Aufenthalt der Versammlungsteilnehmer und die Durchführung von Kundgebungen in den Abend- und Nachtstunden auf der Versammlungsfläche seien nicht verboten. Die Realisierung der Versammlung hänge daher nicht davon ab, dass die Teilnehmer dort nächtigen können. Die „Dauermahnwache“ könne vielmehr ununterbrochen – evtl. im Schichtwechsel der Teilnehmer – stattfinden.
Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.