Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2022 zum Aktenzeichen 2 B 286/22 die Beschwerde eines Rechtsreferendars zurückgewiesen, mit der er die Zuweisung an einen ausbildenden Rechtsanwalt seiner Wahl begehrt. Auch die zugleich eingelegte Beschwerde des Rechtanwalts hatte keinen Erfolg.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 14/2022 vom 07.11.2022 ergibt sich:
Der Rechtsreferendar wurde aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 4. November 2021 – Vf. 96-IV-21 (e.A.) -, juris am 5. November 2021 zum Juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen vorläufig zugelassen. Seine Rechtsanwaltsstation einschließlich praktischer Ausbildung bei einem Rechtsanwalt begann am 1. November 2022.
Mit der angegriffenen Zuweisungsentscheidung wurde der Rechtsreferendar nicht dem von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalt zugewiesen. Das für die Ausbildung zuständige Oberlandesgericht Dresden verwies auf die bestandskräftige Zulassungsentscheidung zum Vorbereitungsdienst. Dort ist eine Auflage zur Geeignetheit des Ausbilders und ein Vorbehalt hinsichtlich der Auswahl des ausbildenden Rechtsanwalts enthalten. Der beantragten Zuweisung werde nicht entsprochen, weil der Rechtsanwalt allgemein bekannt „Akteur innerhalb der rechtsextremen Szene“ sei. Er sei für eine Wählervereinigung Mitglied des Stadtrats und Gründungsvorsitzender einer Partei, die nach öffentlich zugänglichen Quellen bundesweit vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall beobachtet würde, nachdem zunächst der Sächsische Verfassungsschutz die Partei als rechtsextrem eingestuft habe.
Die eingelegten Eilanträge hatten weder beim Verwaltungsgericht Chemnitz (Beschl. v. 27. Oktober 2022 – 3 L 455/22 -) noch beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Erfolg. Die Zuweisung eines Rechtreferendars an einen Ausbilder ist eine Organisationsentscheidung, bei der dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein weiter Spielraum zusteht. Dabei steht einem Rechtsreferendar kein Anspruch auf Zuweisung an einen »Wunschausbilder« zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem einfachen Recht noch aus Art. 29 Abs. 1 SächsVerf. Die verfassungsrechtliche Norm (freie Wahl der Ausbildungsstätte) bezieht sich ausschließlich auf Einrichtungen, die ein Bewerber durchlaufen haben muss, um nach Ablegung der nur über diese Einrichtung erreichbaren Prüfung Berufe ergreifen oder öffentliche Ämter bekleiden zu können, welche die durch die Prüfung erlangte Qualifikation voraussetzen. Darunter fällt zwar der juristische Vorbereitungsdienst als solcher, nicht hingegen der konkret zugewiesene Ausbildungsort oder eine Ausbildungsstation oder ein bestimmter Ausbilder. Auch aus dem Gleichheitssatz folgt nichts anderes. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist durch den Vorbehalt in der Zulassungsentscheidung sachlich unterlegt.
Einen Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zuweisung eines Rechtsreferendars gibt es offensichtlich nicht. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 59 BRAO) regelt allein die Pflicht des Rechtsanwalts zur Ausbildung. Im Übrigen dient eine Zuweisung des Referendars ausschließlich dessen Ausbildung und nicht der Arbeitsentlastung oder sonstigen Belangen des Ausbilders.