Der Bundesgerichtshof hat am 18.08.2020 zum Aktenzeichen StB 25/20 entschieden, dass ein Pflichtverteidiger des Hauptangeklagten im Prozess um den gewaltsamen Tod des ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke zu Recht abberufen worden ist.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 117/2020 vom 03.09.2020 ergibt sich:
Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des OLG Frankfurt hat auf Antrag eines Angeklagten einen diesem bereits im Ermittlungsverfahren bestellten Pflichtverteidiger abberufen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem genannten Rechtsanwalt zerstört sei. Hiergegen hat sich der entpflichtete Verteidiger im Wege der sofortigen Beschwerde an den BGH gewandt.
Der BGH hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Nach Auffassung des BGH ist der Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten betroffen und somit nicht beschwerdebefugt.