Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschlüssen vom 23.03.2021 zu den Aktenzeichen 1 B 89/21, 1 B 95/21 und 1 B 103/21 die Eilanträge der Betreiberinnen eines Elektronikfachmarktes, eines Bekleidungsgeschäftes sowie zweier Gemischtwarenläden auf Außervollzugsetzung der durch die Corona-Verordnung angeordneten Schließung von Einzelhandelsgeschäften abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 25.03.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerinnen machten im Wesentlichen geltend, die Schließungsanordnung verletze ihre Berufsausübungsfreiheit, ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und ihr Recht auf Gleichbehandlung. Der nunmehr gestattete Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Einhaltung bestimmter Regelungen zur Registrierung der Kundendaten bei Begrenzung der Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden stelle weiterhin eine erhebliche Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dar und führe auch weiterhin zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels, die ihre Waren unbeschränkt verkaufen dürften.
Nach Auffassung des zuständigen Senats bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die angegriffenen Regelungen.
Der befristete Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei von einer verfassungskonformen Grundlage getragen. Der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, bei dessen Überschreitung gemäß § 28a Abs. 3 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes umfassende Schutzmaßnahmen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, zu ergreifen sind, sei deutlich überschritten. Die grundsätzlich angeordnete Schließung von Geschäften des Einzelhandels überschreite nicht erkennbar die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des der Verordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraums. Es sei erklärtes Ziel dieser und weiterer Regelungen, durch eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die als nachverfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in der Woche zu senken, weil das ohne entsprechende Schutzmaßnahmen erneut drohende exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen binnen weniger Wochen zu einer Überforderungen des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle erheblich ansteigen würden. Zur Erreichung dieses Ziels trage die Schließung von Einzelhandelsgeschäften als Teil ei-nes Gesamtpakets von Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten und damit des Infektionsgeschehens bei.
Die erforderliche Regelung sei derzeit auch angesichts der wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerinnen noch verhältnismäßig. Es handele sich bei der angegriffenen Schließungsverfügung auch nicht um eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung nach Art. 14 GG, denn die befristeten Betriebsschließungen führten im Regelfall noch nicht zu einem Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG, der einen vorab normierten finanziellen Ausgleich erforderlich machen würde. Für eine Vielzahl betroffener Betriebe würden die finanziellen Einbußen durch staatliche Mittel jedenfalls abgemildert. Sofern die Antragstellerinnen vortragen, wegen des Umsatzes ihres Mutterkonzerns nicht von den Überbrückungshilfen zu profitierten, haben sie bereits nicht geltend gemacht, in ihrer Existenz bedroht zu sein.
Die angegriffene Vorschrift verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Soweit körpernahe Dienstleistungen wieder erlaubt seien, liege schon kein zur Gleichbehandlung verpflichtender wesensgleicher Sachverhalt vor. Jedenfalls werde der der Verordnungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Für die in § 4 Abs. 3 der 24. Coronaverordnung genannten privilegierten Gewerbebetriebe gehe die Verordnungsgeberin pauschalierend davon aus, dass diese Bereiche besonders wichtig für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung seien sowie der Bedarfsdeckung von Handwerkerinnen und Handwerkern und Gewerbetreibenden dienten. Auch die Privilegierungen von Buchhandlungen, Blumengeschäften und Gartencentern seien bei summarischer Prüfung gerechtfertigt. Der besondere Versorgungsauftrag von Buchhandlungen bestehe im Hinblick auf die Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie die Deckung des schulischen Bedarfs. Für die Blumengeschäfte und Gartencenter sei die Verordnungsgeberin zutreffend pauschalierend davon ausgegangen, dass diese Angebote vielfach unter freiem Himmel erbracht würden und dass die angebotenen Waren „in der beginnenden Frühjahrszeit“ zu den Angeboten des täglichen Bedarfs gehörten.
Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.