Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 28.04.2020 zum Aktenzeichen 7 K 1606/20 entschieden, dass die auf das Infektionsschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung gestützten Ver- und Gebote des Landes Baden-Württemberg zur Eindämmung des Corona-Virus rechtmäßig sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 30.04.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller begehrte die vorläufige Feststellung, dass es ihm die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in ihrer aktuellen Fassung (Corona-VO) nicht verbiete, sich im öffentlichen Raum mit mehr als einer weiteren, nicht in seinem Haushalt lebenden Person aufzuhalten und insbesondere Demonstrationen zu veranstalten oder an ihnen teilzunehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO) und sich außerhalb des öffentlichen Raums mit mehr als vier weiteren, nicht mit ihm verwandten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Corona-VO). Des Weiteren begehrte er die vorläufige Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO), und dass es ihm nicht verboten sei, an Gottesdiensten teilzunehmen (§ 3 Abs. 4 Corona-VO).
Das VG Karlsruhe hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, soweit sich der Antragsteller gegen die Verbote des Besuchs von Gottesdiensten und der Veranstaltung von und der Teilnahme an Demonstrationen richtete. Im Übrigen hat es den Antrag als unbegründet abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann das Land Baden-Württemberg die Verbote, sich im öffentlichen Raum mit mehr als einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person aufzuhalten und sich außerhalb des öffentlichen Raums mit mehr als fünf Personen zu Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen zusammenzufinden, auf das Infektionsschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung stützen. Da im gesamten Bundesgebiet Fälle von Infektionen mit dem Corona-Virus aufgetreten seien, habe es diese Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Virus erlassen dürfen. Sie seien vor dem Hintergrund der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts geeignet, der Übertragung des Virus vorzubeugen und seine weitere Verbreitung zu verhindern. Aufgrund der durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiter entwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage seien mildere Maßnahmen nicht ersichtlich. Insbesondere hätte es nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts ohne diese Maßnahmen eine höhere Übertragungsrate mit der Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems gegeben, wozu auch unkontrollierte Lockerungen führen würden. Unabhängig von etwaigen abweichenden Expertenmeinungen liege es jedenfalls innerhalb des Einschätzungsspielraums des Landes Baden-Württemberg, die in Rede stehenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung mit dem Ziel der Eindämmung des Corona-Virus anzuordnen. Schließlich seien diese Maßnahmen auch angemessen, da die durch sie bewirkten Grundrechtseingriffe durch die Pflicht des Landes Baden-Württemberg zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit seiner Bürger gerechtfertigt seien. Der Antragsteller könne unter Geltung der in Rede stehenden Beschränkungen weiterhin eine Vielzahl von sozialen und persönlichen Kontakten pflegen. Dem stehe ein überragendes öffentliches Interesse an der Durchbrechung von Infektionsketten und der Gewährleistung einer umfassenden medizinischen Versorgung entgegen.
Auch für das Gebot, im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bestehe eine Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Zwar erscheine es ungeklärt, ob dieses Gebot zur Verminderung von Neuinfektionen geeignet sei. Dies brauche jedoch nicht entschieden zu werden, da die Interessen des Antragstellers im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung jedenfalls zurückstehen müssten. Denn wenn die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase für ihn einstweilen außer Kraft gesetzt würde, sie sich im Nachhinein aber als rechtmäßig erweise, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Neuinfektionen und der Belegung von Behandlungskapazitäten gekommen, was in rechtmäßiger Weise hätte verhindert werden können. Im Gegensatz hierzu erweise sich der Grundrechtseingriff, der durch eine sich im Nachhinein als rechtswidrig herausstellende situationsbedingte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bewirkt werden würde, als eher gering.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.