Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2024 zum Aktenzeichen 10 CS 24.1062 in einem Eilverfahren eine von der Landeshauptstadt München ausgesprochene Versammlungsbeschränkung bezüglich der Parole „From the river to the sea“ als voraussichtlich nicht rechtmäßig erachtet und der Beschwerde der Anmelderin der Versammlung stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des BayVGH vom 27.06.2024 ergibt sich:
Die Versammlung soll am 1. Juli 2024 um 11:00 Uhr auf dem Münchner Goetheplatz stattfinden. Bei der als Pro-Palästina-Demonstration angezeigten Versammlung wurden als Kundgabemittel u.a. auch Plakate mit der Aufschrift „From the river to the sea, palestine will be free!“ angekündigt. Mit Bescheid vom 20. Juni 2024 wurden seitens der Landeshauptstadt München mehrere Beschränkungen der Versammlung ausgesprochen. Insbesondere wurde dabei untersagt, die genannte Parole zu verwenden, weil der Anfangsverdacht für eine Straftat vorliege.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage und reichte einen Eilantrag ein. Der Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 25. Juni 2024 abgelehnt.
Der BayVGH gab der Beschwerde der Antragstellerin statt, weil die Untersagung der Parole im konkreten Einzelfall voraussichtlich rechtswidrig sei. Die Gefahrenprognose rechtfertige unter Berücksichtigung der Bedeutung der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung keine derartige Beschränkung. Denn ob die Verwendung der Parole einen Straftatbestand erfülle, hänge von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob ein erkennbarer Bezug zur Hamas oder anderen verbotenen Vereinigungen vorliege. Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Bezug habe die Landeshauptstadt München im Rahmen ihrer Gefahrenprognose nicht darlegen können. Die Untersagung der Parole beruhe bereits aufgrund der eigenen Ausführungen der Landeshauptstadt im Bescheid nur auf Vermutungen. Der BayVGH weist jedoch darauf hin, dass mit der Entscheidung keine Legalisierungswirkung betreffend die Parole einhergehe. Den Strafverfolgungsbehörden bleibe es unbenommen, im Einzelfall strafrechtlich relevantes Verhalten als solches zu verfolgen.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.