Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 05.05.2020 zum Aktenzeichen 7 E 1804/20 auf den Eilantrag einer Betreiberin zweier Sportwarengeschäfte entschieden, dass die Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800m² Verkaufsfläche überschreiten, eine Verletzung der Berufsfreiheit darstellt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 05.05.2020 ergibt sich:
Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der derzeit gültigen Fassung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, soweit deren Verkaufsfläche über 800m² hinausgeht. Dagegen wandte sich die Betreiberin zweier Sportwarengeschäfte.
Das VG Hamburg hat dem Eilantrag – verbunden mit Maßgaben zum sicheren Betrieb – stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 m² Verkaufsfläche überschreiten, nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit. Dem Verordnungsgeber – hier der Freien und Hansestadt Hamburg – sei im Rahmen der Ausübung seines Verordnungsermessens im Hinblick auf die volatile tatsächliche Lage zwar ein erheblicher Spielraum eingeräumt. Ihn treffe allerdings eine erweiterte Pflicht dazu, sein Vorgehen zu begründen und die Einhaltung der bundesgesetzlichen Vorgaben darzulegen. Daran fehle es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts. Weder den Materialien zu der Coronavirus-Eindämmungsverordnung noch den Angaben der Freien und Hansestadt Hamburg im Verfahren lasse sich entnehmen, welches Gesamtkonzept, an dem sich die einzelnen von ihr ergriffenen Maßnahmen zu messen hätten, sie verfolge. Insbesondere sei weder erkennbar, ob eine zu bestimmende Zahl von Erkrankungen hingenommen werden sollte noch auf welchen Gesamtzeitraum möglicher Freiheitseinschränkungen das Gesamtkonzept der Freien und Hansestadt Hamburg ausgelegt sei.
Gegen die Entscheidung hat die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde beim OVG Hamburg erhoben. Zugleich hat sie – wie bei einem vorangegangenen Verfahren, welches die 800m²-Regelung zum Gegenstand hatte – bei dem Oberverwaltungsgericht beantragt, dass es bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde bei der Reglung der Rechtsverordnung bleibt und die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgeschäfte der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin auf 800m² beschränkt bleibt. Über den Erlass der beantragten Zwischenverfügung wird das Oberverwaltungsgericht kurzfristig entscheiden.