Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 18.12.2020 zum Aktenzeichen 4 L 4270/20.GI auf den Eilantrag eines Jagdausübungsberechtigten entschieden, dass Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen vom 27.11.2020, soweit darin Einschränkungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden geregelt werden, rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 18.12.2020 ergibt sich:
Nach der Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen ist die Durchführung von Gesellschaftsjagden grundsätzlich genehmigt. Die Genehmigung ist jedoch mit der Nebenbestimmung versehen, dass in Revieren unter 100 ha bejagbarer Waldfläche an der Jagd nur bis zu 14 Personen (Jagende, Funktionspersonen) und in größeren Revieren je eine weitere Person (Jagende, Funktionspersonen) pro angefangener 7,5 ha bejagbarer Waldfläche teilnehmen dürfen. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, soweit die Allgemeinverfügung eine Begrenzung der Personenzahl für Gesellschaftsjagden vorsehe, sei diese Regelung rechtswidrig. Die Gesellschaftsjagd unterliege bereits nicht den Einschränkungen der Coronakontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Auf die Anzahl der an der Jagd teilnehmenden Personen komme es überhaupt nicht an, da die Jagd ausschließlich unter freiem Himmel stattfinde. Die Jagd sei eine systemrelevante Einrichtung und die Jagdausübung liege im öffentlichen Interesse. Jede Gesellschaftsjagd sei ohne weiteres so durchführbar, dass von den Teilnehmern niemand aufeinandertreffen müsse und es keine Ballung oder Massierung von Menschenmengen gebe, sondern ein Abstand von deutlich über 10m unter den Teilnehmern ohne weiteres einzuhalten sei.
Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich auch bei einer Gesellschaftsjagd um eine Zusammenkunft im Sinne der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Diese Rechtsverordnung erfasse nicht nur Zusammenkünfte und Veranstaltungen innerhalb von geschlossenen Räumen, sondern auch solche unter freiem Himmel. Zwar seien Gesellschaftsjagden unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen, nämlich soweit sie zu Berufszwecken oder im Rahmen der Dienstausübung oder aufgrund einer Genehmigung durchgeführt würden. Die Allgemeinverfügung des Landkreises erteile eine solche Genehmigung, lege aber zugleich eine Höchstteilnehmerzahl für die Durchführung der Jagd fest. Dies diene einem legitimen Zweck, nämlich dem Infektionsschutz und dem grundgesetzlichen Schutzauftrag für Leib und Leben von Menschen und sei nicht zu beanstanden. Bei Zusammenkünften von Personen bestehe stets eine Ansteckungsgefahr durch das Corona-Virus, sodass eine Begrenzung der Teilnehmerzahl geeignet sei, diesen Zweck zu erreichen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Hessen einlegen.