Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 13.11.2020 zum Aktenzeichen 9 L 3889/20.GI einen gegen den Landkreis Gießen gerichteten Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem der Antragsteller, ein Jagdpächter, die Genehmigung zur Durchführung einer Gesellschaftsjagd am 15.11.2020 mit bis zu 20 Schützen, vier Treibern und einem Hundeführer erstreiten wollte.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 13.11.2020 ergibt sich:
Aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen ist die Durchführung von Gesellschaftsjagden zwar grundsätzlich genehmigt, jedoch dürfen in einem Revier mit unter 100 ha bejagbarer Waldfläche an der Jagd nur bis zu zehn Personen (Jagende, Funktionspersonen) teilnehmen und in größeren Revieren je eine weitere Person (Jagende, Funktionspersonen) pro angefangener 10 ha bejagbarer Waldfläche. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass eine Begrenzung der Teilnehmer, die nach seinen Informationen lediglich im Kreis Gießen erfolgt sei, nicht geboten sei. In benachbarten Landkreisen fänden Jagden mit bis zu 50 Schützen statt. Die Beschränkung sei rechtswidrig, weil sie nicht erforderlich sei, um die infektionsschutzrechtlichen Zielsetzungen zu erfüllen.
Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beschränkung der Teilnehmerzahl durch den Landkreis nicht willkürlich erfolgt, sondern diene dem Infektionsschutz. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Allgemeinverfügung zunächst nur bis zum 30.11.2020 gültig sei, die Jagdzeit aber zeitlich weiterreiche. Zudem könne trotz der Beschränkung der Personenzahl für die Jagd noch eine sinnvolle Bejagung durchgeführt werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.