Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 07.10.2021 zum Aktenzeichen 2 K 79/20 entschieden, dass der Beschluss des Deutschen Bundestags zu der „Boycott, Divestment and Sanctions“-Bewegung die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.
Aus der Pressemitteiung des VG Berlin Nr. 52/2021 vom 07.10.2021 ergibt sich:
Im Jahr 2019 fasste der Deutsche Bundestag den Beschluss „Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen“. In dem Beschluss stellte der Bundestag fest, dass die Argumentationsmuster und Methoden der BDS-Bewegung „antisemitisch“ seien. Zudem beschloss der Bundestag, Organisationen, die sich antisemitisch äußern oder das Existenzrecht Israels infrage stellen, keine Räumlichkeiten und Einrichtungen, die unter der Bundestagsverwaltung stehen, zur Verfügung zu stellen und keine Projekte finanziell zu fördern, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen. Weiterhin forderte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, keine Veranstaltungen der BDS-Bewegung zu unterstützen und rief Länder, Städte und Gemeinden dazu auf, sich dieser Haltung anzuschließen. Die Kläger, die Unterstützer der BDS-Bewegung sind, sehen sich durch den Beschluss in ihren Grundrechten verletzt.
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht.
Zwar stehe den Klägern der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen, weil es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele. Die Klage sei aber unbegründet. Der Beschluss verletze die Kläger nicht in ihren Grundrechten. Es handele sich um eine Positionsbestimmung des Deutschen Bundestags in einer kontroversen Debatte. Die Befugnis des Bundestags zum Erlass des Beschlusses folge aus seinem allgemeinpolitischen Mandat. Der Beschluss greife nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein. Denn er treffe keine personenbezogenen, sondern nur sachbezogene Aussagen. Der Beschluss treffe auch keine Aussage dahin, dass alle Unterstützer der BDS-Bewegung Antisemiten seien. Auch ein Eingriff in die Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit der Kläger liege nicht vor. Die Anforderungen des Sachlichkeitsgebots seien ebenfalls gewahrt.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.