Das Sozialgericht Köln hat in einem von Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der kanzlei JURA.CC vertretenen Fall mit Beschluss vom 10.12.2020 zum Aktenzeichen A 39 SF 102/20 E entschieden, dass eine Behörde nicht die Kosten für ein Widerspruchsverfahren zu einem Bescheid übernehmen muss, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Die Stadt erließ einen Bescheid, der nach Auffassung von Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. nach § 96 SGG Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits war, jedoch nach seiner Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruch gegen war.
Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. nahm Kontakt zur Stadt auf und teilte seine Rechtsauffassung mit, während die Stadt mitteilte, dass man die Rechtsbehelfsbelehrung für richtig erachte.
Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. legte für den Mandanten Widerspruch ein und fragte auch das Sozialgericht nach seiner Auffassung.
Ein Bescheid der Stadt wurde gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Ein tatsächlich gegen einen solchen Bescheid eingelegter Widerspruch ist unzulässig. Zwar gehören auch die Kosten eines solchermaßen überflüssigen Widerspruchsverfahrens grundsätzlich zu den außergerichtlichen Kostend es Klageverfahrens, dessen Gegenstand der unnötigerweise angefochtene Bescheid gemäß § 96 SGG geworden ist.
Die Kostengrundentscheidung gemäß § 193 SGG und dem folgend die Kostenfestsetzung umfasst nicht nur die Kosten eines Widerspruchsverfahrens, welches vor der Klageerhebung durchgeführt worden ist.
Einer Berücksichtigung der behaupteten Kosten des Widerspruchs steht jedoch § 193 Abs. 2 SGG entgegen. Danach sind die Kosten im Sinne der Norm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Der Widerspruch gegen den Bescheid, der nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits wurde, war nicht notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Zur Beurteilung der Notwendigkeit ist dabei nicht auf die objektive Rechtslage, sondern auf die Sichtweise eines verständigen Beteiligten abzustellen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs.
Ein Widerspruch, der eingelegt wird, ohne zuvor einen rechtlichen Hinweis des Sozialgerichts zur Einbeziehung des Bescheids in den bereits laufenden Rechtsstreit einzuholen, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein verständiger Empfänger, der die Kosten hätte niedrig halten wollen, hätte auch in Ansehung der dem Bescheid beigefügten unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung von vornherein den Hinweis der für den Streitfall zuständigen Kammer abgewartet und bei dessen Eingang innerhalb der Widerspruchsfrist auf die Einlegung eines gesonderten Widerspruchs verzichtet.