Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 19.07.2024 zum Aktenzeichen 6 U 101/23 im Berufungsverfahren über die Beschaffung von Schutzmasken im Wege des Open-House-Verfahrens entschieden.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln vom 19.07.2024 ergibt sich:
In dem hiesigen Verfahren streiten die Parteien um Ansprüche der Klägerin aus einem mit der Beklagten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Wege des sogenannten Open-House-Verfahrens abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Schutzmasken.
Das Landgericht Bonn hatte die auf Zahlung sowie Feststellung des Bestehens von Annahmeverzug gerichtete Klage mit Urteil vom 28.06.2023 (Az. 1 O 221/21) abgewiesen. Auf die dagegen seitens der Klägerin eingelegte Berufung hat der für das Verfahren zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die angegriffene Entscheidung durch Urteil vom 19.07.2024 (Az. 6 U 101/23) teilweise abgeändert und dieses dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 85.644.300,- Euro verurteilt wird; den als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruch hat der Senat überwiegend zugesprochen. Außerdem hat er festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme von 14.660.000 FFP2-Masken und 10.000.000 OP-Masken im Annahmeverzug befindet. Soweit die Klage auch auf Erstattung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet war, hat der Senat jene abgewiesen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Kaufpreiszahlung zu. Der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Vertrag sei unwirksam, weil sie, obwohl dies erforderlich gewesen sei, keine vorherige Frist zur Leistung gesetzt habe. Die Fristsetzung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen, denn die Parteien hätten ein hierfür erforderliches relatives Fixgeschäft nicht wirksam vereinbart. Die insoweit ausschließlich in den von der Beklagten vorformulierten und damit der AGB-Kontrolle (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen) unterfallenden Vertragsbedingungen enthaltene Vereinbarung beziehe sich auf ein absolutes Fixgeschäft. Es sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht möglich, diese Vereinbarung als relatives Fixgeschäft auszulegen. Der Wortlaut der Regelung sei insoweit eindeutig, zudem seien die Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts in der vertraglichen Regelung zutreffend angeführt worden. Die alleine in der Formularvereinbarung getroffene Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäftes, mit der die wechselseitigen Vertragspflichten bei Versäumung des Liefertermins entfallen wären, sei jedoch gemäß §§ 305c ff. BGB unwirksam. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass eine Formularbestimmung, die der Vereinbarung den Charakter des Fixhandelskaufs beimesse, ebenso überraschend im Sinne des § 305c BGB wie unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sei. Die völlige Freistellung der Beklagten – als Verwenderin der Klausel – von dem Erfordernis der Fristsetzung vor Rücktritt sei jedenfalls wegen einer für die Lieferantin gegebenen unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es sei davon auszugehen, dass dem berechtigten Interesse der Beklagten, kurzfristig einwandfreie, sofort verwendbare Schutzmasken zu beschaffen, auch ohne eine solche Klausel und mit Setzung einer kurzen Frist hätte Rechnung getragen werden können. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Voraussetzungen eines relativen Fixgeschäftes auf der Grundlage einer individualvertraglichen Abrede außerhalb der Formularvereinbarung vorlägen. Dass die Parteien eine solche getroffen hätten, sei aber nicht ersichtlich.
Die Klägerin müsse sich vorliegend auch nicht auf ihre vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht verweisen lassen, denn diese sei nachträglich aufgrund des unberechtigten Rücktritts der Beklagten und deren Festhalten hieran entfallen. Aus diesem Grund könne die Klägerin ihren Kaufpreisanspruch unbedingt geltend machen, d.h. die Zahlung unmittelbar und nicht erst nach Erfüllung der ihr nach dem Vertrag obliegenden Lieferverpflichtung oder aber Zug um Zug gegen die Erfüllung ihrer vertraglichen Lieferpflichten verlangen.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages könne die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Die Einrede könne nicht erheben, wer sich vertragswidrig endgültig von dem Vertrag lossage und die Annahme der Gegenleistung schlechthin abgelehnt habe. Dazu zähle auch die (unberechtigte) Geltendmachung von Rechten, die – wie hier der von der Beklagten erklärte Rücktritt – auf die Beendigung des Vertrages zielen.
Zinsen auf die Hauptforderung stünden der Klägerin ab dem auf den Eintritt des Schuldnerverzugs folgenden Tag – hier ab dem 05.06.2020 – zu. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sei (ab dem 28.05.2020) begründet.
Die Anträge auf Erstattung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hätten dagegen keinen Erfolg, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte durch die Klägerin noch nicht in Schuldnerverzug befunden habe.
Das am 19.07.2024 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, gegen die Entscheidung ist aber die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft.