Das Sozialgericht Stuttgart hat am 09.12.2020 zum Aktenzeichen S 3 AL 5317/18 entschieden, dass eine einmalige Tätigkeit als Laiendarsteller in einer Fernsehproduktion, die einen zeitlichen Umfang von vier Stunden tatsächlich nicht überschreitet und keine wesentlichen Vor- oder Nachbereitungszeiten erfordert, der Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 138 SGB III nicht entgegensteht.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2021 ergibt sich:
Dies wird auch nicht davon berührt, dass dem zuständigen Sozialversicherungsträger im Hinblick auf branchenspezifische Besonderheiten – vorliegend die Richtlinien und Übereinkünfte zwischen dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler (BFFS) sowie des mittlerweile in der Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. aufgegangenen Bundesverbandes Deutscher Fernsehproduzenten (BV) – eine anderweitige sozialversicherungsrechtliche Meldung zugegangen ist.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer – die Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ausschließenden – Beschäftigung von mehr als 15 Stunden wöchentlich ist vorrangig auf die getroffenen Vereinbarungen und eine vorausschauende Betrachtungsweise abzustellen, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung anknüpft.
Für die Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Will die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufheben und die Erstattung des erbrachten Arbeitslosengeldes fordern, muss sie daher mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beschäftigungslose im betreffenden Streitzeitraum eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt hat. Eine Beweislastumkehr stets und in allen Fällen, in denen nicht zweifelsfrei geklärte Tatsachen die persönliche Sphäre des Arbeitslosen betreffen, besteht nicht. Die Grundsätze der Beweislastumkehr können nur dann eingreifen, wenn es um in der Sphäre des Beschäftigungslosen liegende Tatsachen geht, welche die Agentur für Arbeit in Ermangelung entsprechender Angaben des Beschäftigungslosen nicht kennt und nicht kennen muss.
Der Kläger wandte sich gegen die Rückforderung von ihm bereits ausgezahltem Arbeitslosengeld, die die Beklagte darauf stützte, dass der Kläger im Rahmen einer Beschäftigung als Schauspieler mehr als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und somit nicht arbeitslos im Sinne des § 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch gewesen sei. Hierbei berief sie sich auf eine Arbeitsbescheinigung, nach der der Kläger an vier Tagen als Schauspieler beschäftigt gewesen sei und vier Tage der Sozialversicherungspflicht gemeldet worden seien.
Der Kläger hatte der Beklagten gegenüber bekanntgegeben, dass er als Nebenbeschäftigung bei unterschiedlichen Filmproduktionen mitwirke, wobei es sich um kleine Tätigkeiten als Statist handele, die keineswegs einen Umfang von wöchentlich 15 Stunden oder mehr umfassten. Insgesamt sei der Kläger nur an einem Tag als Darsteller tätig geworden, weshalb für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum in der Arbeitsbescheinigung insgesamt vier Tage angegeben worden seien.