Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14.04.2022 zum Aktenzeichen 9 U 84/21 entschieden, dass die Berufung der Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen wird. Damit verbleibt es bei dem vom Landgericht ausgeurteilten und ab dem 01.03.2022 bestehenden Unterlassungsanspruch der klagenden Partei nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit gegen das Unternehmen. Dieses hat es zu unterlassen, die klagende Partei dadurch zu diskriminieren, dass bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten zwingend eine Anrede als Frau oder Herr angegeben werden muss. Gleiches gilt für Fahrkarten, Schreiben, Rechnungen, Werbung und gespeicherte personenbezogene Daten mit der Bezeichnung als Frau oder Herr.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main Nr. 33/2022 vom 19.04.2022 ergibt sich:
Die Beklagte ist Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns. Die klagende Partei besitzt eine nicht-binäre Geschlechtsidentität, seit Oktober 2019 lautet der Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde „ohne Angabe“. Die klagende Partei ist Inhaberin einer BahnCard der Beklagten und bemühte sich seit Oktober 2019 vergeblich, die hierfür bei der Beklagten hinterlegten Daten hinsichtlich der geschlechtlichen Anrede anzupassen. Zudem ist es auch beim Online-Fahrkartenkauf als nicht registrierte Person im System der Beklagten zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als Frau oder Herr auszuwählen. Die klagende Partei ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Entschädigung und Unterlassung gegen die Beklagte zu, da deren Verhalten diskriminierend sei.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.08.2021 der Klage teilweise stattgegeben. Der klagenden Partei stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 19, 3 und 1 AGG zu, da die zwingende Auswahl einer Anrede als Frau oder Herr im Zusammenhang mit der BahnCard oder beim Online-Fahrkartenkauf eine Benachteiligung im Sinne des AGG darstelle. Jedoch sei der Beklagten eine Frist von einem halben Jahr einzuräumen, um den Eingriff zu beenden.
Ein Zahlungsanspruch aus § 21 Abs. 2 S. 3 AGG stehe der klagenden Partei hingegen nicht zu. Bei der gebotenen Abwägung sei das in der zögerlichen Umsetzung liegende Fehlverhalten der Beklagten im Hinblick auf den erfolgten Eingriff nicht als so schwer zu bewerten, als dass es die Zahlung einer Geldentschädigung begründe.
Das OLG Frankfurt am Main hat die von der Beklagten eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt wurde.
Die klagende Partei hat die von ihr zunächst eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 07.12.2021 zurückgenommen. Damit verbleibt es bei dem Unterlassungstenor des Landgerichts.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen (§§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 575 Abs. 1 S. 1 ZPO).