Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. November 2018 zum Aktenzeichen 1 BvR 1223/18 entschieden, dass einer Auszubildenden keine Berufsausbildungsbeihilfe zusteht.
§ 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III sieht vor, dass das Einkommen der Eltern für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt wird, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht oder dieser verwirkt ist. Die Klagende, junge Frau war daher der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III auch dann eröffnet sein müsste, wenn das angerechnete Erwerbseinkommen der Eltern den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch übersteigt. Sonst bestünde eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs.1 GG zwischen Auszubildenden ohne einen Unterhaltsanspruch gegenüber Auszubildenden mit einem zu geringen Unterhaltsanspruch.
Die klagende, junge Frau beantragte bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der monatliche Gesamtbedarf der klagenden, jungen Frau durch ihre Ausbildungsvergütung und das anrechenbare Erwerbseinkommen ihrer Eltern gedeckt sei. Das anrechenbare Erwerbseinkommen der Eltern lag über dem von der Klagende, junge Frau berechneten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern.
Die Klage der klagenden, jungen Frau vor den Sozialgerichten blieb erfolglos.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Klagende, junge Frau hat die Regelung des § 68 Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet. Danach erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrags, wenn die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht leisten und die Berufsausbildung deshalb gefährdet ist. Zu einer Ungleichbehandlung, wie die klagende, junge Frau sie behauptet, kommt es daher nur, wenn die Ausbildung trotz der zu geringen Unterhaltsleistung nicht gefährdet ist. Inwieweit das Kriterium der Gefährdung der Berufsausbildung ungeeignet ist, zwischen diesen Gruppen zu differenzieren und deswegen eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung vorliegt, hat die klagende, junge Frau nicht dargelegt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Auszubildende und Eltern in Bezug auf die Berufsausbildungsbeihilfe.