Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.12.2021 zum Aktenzeichen 3 AZR 328/21 entschieden, dass wenn die Versorgungszusage eines beamtenmäßig versorgten, nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers die Anrechnung anderweitiger Bezüge nach § 55 BeamtVG vorsieht, sind bei seinem Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft die aufgrund einer Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk durch die Nachversicherung erworbenen Anwartschaften bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft entsprechend zu
berücksichtigen.
Diese Anrechnungsregelung im Beamtenversorgungsrecht dient der Abschöpfung des Vorteils einer Doppelversorgung, der durch einen bloßen Wechsel des Alterssicherungssystems resultiert.