Der Bundesgerichtshof hat am 14.01.2021 zum Aktenzeichen V ZR 107/20 im Rechtsstreit mit einer Immobiliengesellschaft um ein Grundstück auf dem ein Neubau für die Komische Oper errichtet werden soll, durch die Zuwückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zugunsten dem Land Berlin entschieden.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 12/2021 vom 19.01.2021 ergibt sich:
Im Jahr 2000 veräußerte das Land Berlin (Kläger zu 1) Grundstücke, die unmittelbar an die Komische Oper angrenzen, an die beklagte GmbH & Co. KG zur Bebauung. Für einen zweiten Bauabschnitt wurde der Beklagten in einem weiteren Vertrag ein Optionsrecht hinsichtlich weiterer Flächen eingeräumt. Eigentümerin dieser Flächen ist inzwischen die (später gegründete) Stiftung Oper Berlin (Klägerin zu 2). Gestützt auf den durch das Land Berlin im Jahr 2014 erklärten Rücktritt verlangen die Kläger die Löschung der Auflassungsvormerkungen im Grundbuch. Widerklagend will die Beklagte den Fortbestand der Verträge feststellen lassen.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das KG hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Der BGH hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der BGH – wie üblich – gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.