Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.10.2019 zum Aktenzeichen S 9 KR 589/19 entschieden, dass die Wochenfrist nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit beginnt, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folgt.
Aus der Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 06.03.2020 ergibt sich:
Der 51-jährige Kläger war arbeitsunfähig. Die Beklagte bewilligte zunächst Krankengeld. Im weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nahm die Beklagte an, dass der Krankengeldanspruch ruhe. Denn eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folge-AU) sei nicht innerhalb einer Woche eingereicht worden, sondern einen Tag zu spät. Dagegen wandte sich der Kläger. Er habe die Folge-AU direkt nach Verlassen der Arztpraxis richtig adressiert und frankiert in den Briefkasten eingeworfen.
Das SG Düsseldorf hat dem Kläger das Krankengeld zugesprochen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts reicht es nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bescheinigt wird. Die Bescheinigungen seien stets binnen Wochenfrist bei der Krankenkasse einzureichen, sonst ruhe der Krankengeldanspruch. Im vorliegenden Fall sei die Bescheinigung des Klägers noch rechtzeitig beim Beklagten eingegangen. Denn der Beklagte habe die Wochenfrist falsch berechnet. Die Wochenfrist beginne nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folge. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei hier am 11.01.2019 eingetreten, die Wochenfrist habe daher am 12.01.2019 begonnen und habe mit Ablauf des 18.01.2019 geendet. Am 18.01.2019 habe die Beklagte den Eingang der Folge-AU vermerkt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.