Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.08.2019 zum Aktenzeichen III – 4 RBs 191/19 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein elektronischer Taschenrechner ohne Kommunikationsfunktion unter die elektronischen Geräte i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO fällt, die während einer Autofahrt vom Kraftfahrzeugführer nicht benutzt werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.10.2019 ergibt sich:
Der betroffene Immobilienmakler befuhr im Mai 2018 eine Straße in Erwitte, auf der die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt war. Während der Fahrt hielt er einen Taschenrechner in der rechten Hand in der Höhe des Lenkrads und berechnete mit diesem die Provision für einen anstehenden Kundentermin. Von einer Messstelle des Kreises Soest wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h gemessen und fotografiert.
Das AG Lippstadt hat mit Urteil vom 11.02.2019 (7 Owi 181/18) gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro verhängt. Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass die Nutzung eines Taschenrechners in der zuvor beschriebenen Art gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a StVO verstoße.
Gegen dieses Urteil wendet sich der betroffene Immobilienmakler mit seiner Rechtsbeschwerde. Er vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.06.2018 (2 Ss (OWi) 175/18) die Ansicht, ein Taschenrechner unterfalle nicht der vorgenannten Verbotsnorm.
Das OLG Hamm teilt diese Auffassung nicht und hat dem BGH die Frage zur Entscheidung gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dient ein elektronsicher Taschenrechner, bei dem es sich unstrittig um ein elektronisches Gerät handelt, i.S.v. § 23 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 StVO aber auch der Information oder sei hierzu bestimmt. Denn bei der Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiere sich der Nutzer über deren Ergebnis, etwa – wie vorliegend – welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmache. Daneben sei zu sehen, dass eine elektronischer Taschenrechner als Informationsgerät einen Ausschnitt dessen leiste, was auch ein in § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO ausdrücklich genanntes Mobiltelefon könne. Der von der Regelung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO verfolgte Zweck, den Gefahren zu begegnen, die von dem Aufnehmen des elektronischen Geräts und der nutzungsbedingten Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen würden, werde auch bei dem Verbot der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht.
Deshalb möchte das OLG Hamm das Urteil des AG Lippstadt im Ergebnis bestätigen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen. Da aber das OLG Oldenburg an seiner Auffassung festhält, dass ein Taschenrechner nicht der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, legt das OLG Hamm die Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung vor.