Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.08.2018 zum Aktenzeichen 2 WD 3.18 entschieden, dass Beamte, die außerhalb des Dienstes Beleidigungen gegen andere Beamte tätigen, mit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren deswegen rechnen müssen.
Im konkreten Fall hat ein Soldat mehrfach Beleidigungen gegen Beamte außerhalb seines Dienstes getätigt und wurde deshalb wegen Beleidigung verurteilt.
Die Verwaltungsrichter stellten dazu fest, dass zwar allein die Tatsache, dass ein Beamter außerhalb seiner Beamtentätigkeit Beleidigungen über andere Beamte tätigt, dies für sich nicht allein die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen kann. Wenn der Beamte aber durch seine Straftaten eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtung und das Vertrauen in seine dienstliche Stellung bei der Öffentlichkeit verursacht, dann sieht das anders aus. Ein Beamter, der so agiert zeigt, dass er keine Gesetzestreue an den Tag legt und verantwortungslos handelt. Wenn der Beamte dann noch mehrfach handelt und bereits entsprechend vorbestraft ist, verstärkt sich diese Sichtweise.
Damit haben die Verwaltungsrichter festgestellt, dass auch außerdienstliche Handlungen und Straftaten disziplinarrechtliche Konsequenzen für Beamte haben können. Solche Konsequenzen können einerseits eine Verwanrung, eine Rüge oder eine Kürzung der Beamtenbezüge oder der Pension sein, aber auch eine Versetzung und im schlimmsten Fall eine Entlassung.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Beamte im Beamtenrecht!