Belegeinsichtsrechts des Mieters bei einem „papierlosen Büro“ des Vermieters

27. August 2020 -

Das Landgericht Hamburg hat am 09.01.2020 zum Aktenzeichen 401 HKO 56/18 entschieden, dass ein Mieter auch bei einem papierlosen Büro jedenfalls Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege hat, die noch vorhanden sind.

Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 4/2020 vom 27.08.2020 ergibt sich:

In dem Fall war der Verwalter sehr modern aufgestellt, er führte ein sog. papierloses Büro, so dass seine „Original“ teilweise aus gescannten bzw. von den Dienstleistern unmittelbar hochgeladenen Dateien bestanden. Die eingescannten Unterlagen aus Papier wurden nach drei Monaten vernichtet, so dass er über solche nicht mehr verfügen konnte. Der Mieter bestand aber weiterhin auf Vorlage der Originale in Papierform.

Das LG Hamburg hat dem Mieter nur teilweise Recht gegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts müsse unterschieden werden: Wenn tatsächlich beim Verwalter nichts anderes vorhanden sei, als die digitale Ausführung, so könne und müsse der Verwalter auch nichts anderes vorlegen. Die Einsicht in diese Unterlagen reiche dann aus. Wenn aber, wie in dem vorliegenden Fall zumindest teilweise, noch die Originale in Papierform vorhanden seien, so müssten diese auch vorgelegt werden. Es gelte also; wenn Originale vorhanden seien, dann müssten diese auch dem Mieter auf Verlangen vorgezeigt werden.