Bei einem 500 Kilometer entfernten Arbeitsplatz, darf das Homeoffice nicht einfach aufgehoben werden

12. Dezember 2024 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 11.07.2024 zum Aktenzeichen 6 Sa 579/23 festgestellt, dass ein Manager eines Automobilzulieferers, der seit Jahren nahezu ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat, dieses Recht auf Homeoffice auch weiterhin behalten darf. Die Zurücknahme der Homeoffice-Erlaubnis und die Versetzung an einen Arbeitsplatz, der 500 km entfernt liegt, wurden vom Gericht als unangemessene Maßnahme eingestuft.

Der 55-jährige Projektmanager hatte in den letzten drei Jahren mit Zustimmung seines Arbeitgebers zu 80% im Homeoffice und bei Kunden gearbeitet. Sein Arbeitsvertrag erlaubte ihm, je nach Projekt, an verschiedenen Standorten der Unternehmensgruppe zu arbeiten, die sich über Deutschland erstreckte. Als der Standort, an dem er tätig war, geschlossen wurde, entschied das Unternehmen, seine Homeoffice-Erlaubnis zurückzuziehen und ihn an einen anderen Standort weit entfernt zu versetzen.

Der Arbeitnehmer lehnte die Versetzung ab, bot jedoch an, weiterhin aus dem Homeoffice zu arbeiten. Die sofortige Versetzung wurde als unzumutbar angesehen, da es ihm aufgrund persönlicher Umstände nicht möglich war, seinen Lebensmittelpunkt so schnell zu verlagern. Das Arbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers und wies die Versetzung sowie die Änderungskündigung ab.

Das Gericht kritisierte die Entscheidung des Arbeitgebers, den Projektmanager von seinem HomeofficeArbeitsplatz an einen Präsenzarbeitsplatz 500 km entfernt zu versetzen. Nach § 106 GewO überschreite dies das angemessene Ermessen des Arbeitgebers. Die Kölner Richterinnen und Richter monierten, dass der Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis nicht durch überwiegende „sachliche Interessen“ der Arbeitgeberin gerechtfertigt sei.

Der Manager habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Homeoffice ein erhebliches Bestands- und Ortsinteresse. Er sei familiär, logistisch und im Freundeskreis gebunden. Seine Argumentation, dass der Kontakt zu Kunden vor Ort projektbezogen und hauptsächlich per Telefon und Computer stattfinde, sei nicht konkret widerlegt worden. Es sei unklar, welche Tätigkeiten eine Anwesenheit im Betrieb notwendig oder sinnvoll machten.

Die hilfsweise Änderungskündigung sei ebenfalls unwirksam, da sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sei. Eine unternehmerische Organisationsentscheidung bezüglich der Homeoffice-Tätigkeit, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen könnte, sei laut Gericht nicht erkennbar.