Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 21.04.2021 zum Aktenzeichen 3 TaBV 7/20 entschieden, dass wenn die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Einführung einer tariflichen Entgeltordnung die Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes zu den tariflichen Entgeltgruppen abschließend regeln, für die Betriebsparteien kein Regelungsbedürfnis zur Durchführung eines mitbestimmungspflichtigen Ersteingruppierungsverfahrensnach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG besteht.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann lediglich dann eingesetzt werden, wenn der Arbeitgeber über die rechtliche Möglichkeit einer Rechtsanwendung hinsichtlich einer entsprechenden benannten personellen Einzelmaßnahme verfügt.
Haben die Tarifvertragsparteien bereits selbst die ansonsten den Betriebsparteien obliegende Eingruppierungsentscheidung getroffen, ist diese Voraussetzung gerade nicht gegeben.