Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein bleibt

16. Oktober 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 15.10.2020 zu den Aktenzeichen 3 MR 45/20 und 3 MR 43/20 entschieden, dass das touristische Beherbergungsverbot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen in Schleswig-Holstein vorerst Bestand haben.

Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 15.10.2020 ergibt sich:

Eine Familie aus dem Kreis Recklinghausen, die ab dem 16.10.2020 auf Sylt Urlaub machen möchte, wehrte sich gegen das „Beherbergungsverbot“ der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Das OVG Schleswig hat den Eilantrag als unbegründet abgelehnt.

In Anbetracht der gegebenen Eilbedürftigkeit beurteilt das Oberverwaltungsgericht die für den Eilantrag maßgeblichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen. Insbesondere die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Anknüpfung des Beherbergungsverbots des § 17 Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung an die „Sieben-Tage-Inzidenz“ von SARS-CoV-2-Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner lasse sich angesichts der äußerst knappen Frist nicht abschließend beantworten. Die deshalb vorgenommene Folgenabwägung ging zulasten der antragstellenden Familie aus. Würde der Vollzug der Verordnung jetzt ausgesetzt, könnten Personen aus inländischen Risikogebieten zu touristischen Zwecken unkontrolliert nach Schleswig-Holstein kommen, was in Anbetracht der heute veröffentlichten Zahlen über den Anstieg der Neuinfektionen zu relativ umgehenden Gefährdungen für das öffentliche Gesundheitswesen führen könne, zumal eine Weiterverbreitung des Coronavirus oft unentdeckt und schwer kontrollierbar erfolge. Angesichts des bundesweit rasanten Anstiegs der Infektionen sei die Landesregierung nicht gehalten, zuzuwarten, bis sich die Situation in Schleswig-Holstein in ähnlicher Weise entwickele wie in den ausgewiesenen inländischen Risikogebieten. Auch wegen der Erfahrungen mit dem „Lockdown“ des vergangenen Frühjahrs sowohl für jeden einzelnen als auch und insbesondere für die Wirtschaft – einschließlich der Beherbergungsbetriebe – überwiege bei einer Gesamtbetrachtung das Interesse der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber den Interessen der antragstellenden Familie an einer touristischen Reise. Denn sie hätten es in der Hand, durch den Nachweis einer entsprechenden negativen Testung den geplanten Aufenthalt auf Sylt zeitnah zu realisieren. Die vorherige Testung sei ihnen finanziell wie auch im Übrigen zumutbar. Das Erfordernis eines solchen Attestes sei nach vorläufiger Einschätzung ein hinzunehmender Eingriff in die geltend gemachten Grundrechte.

Des Weiteren wandte sich eine Schülerin der Sekundarstufe I gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht, auf dem Gelände von Schulen und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes nach der Schulen-Coronaverordnung des Bildungsministeriums vom 06.10.2020. Nach den angegriffenen Regelungen besteht eine Ausnahme von der Maskenpflicht im Unterrichtsraum nur im Falle von Prüfungen und Vorträgen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Entsprechendes gilt in der Mensa und auf dem Schulhof sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes. Die Schülerin ist der Auffassung, dass die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von der Maskenpflicht zu streng seien.

Das OVG Schleswig hat den Eilantrag abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht weist darauf hin, dass sich die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unterhalb der Schwelle einer Schulschließung als Maßnahme zur Ermöglichung des Präsenzunterrichts darstellt und vom Infektionsschutzgesetz gedeckt ist. Zulässigerweise eröffne das Gesetz der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, da sich die Bandbreite der bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommenden Schutzmaßnahmen nicht im Vorfeld bestimmen lasse. Die hier getroffenen Anordnungen seien zur Erreichung des Ziels, einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus vorzubeugen, geeignet, erforderlich und auch angemessen. Dass es bei Kindern und Jugendlichen durch das mehrstündige Tragen einer Alltagsmaske zu gravierenden körperlichen Einschränkungen komme, sei medizinisch nicht belegt. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber dem Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit dadurch Rechnung getragen, indem er für Personen mit körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung eine Ausnahme zulasse. Schließlich sei es Sache der Eltern und der Lehrerschaft, das richtige Aufsetzen der Maske zu üben und die Kinder anzuhalten, die Masken regelmäßig zu wechseln. Dies sei auch zehnjährigen Kindern vermittelbar.

Psychische Beeinträchtigungen vermochte die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert darzulegen. Im Übrigen bestehe die Maskentragungspflicht nur im schulischen Kontext und hier auch nur für die ersten zwei Wochen nach den Herbstferien. Der Vergleich zu den in anderen Bundesländern bestehenden Regelungen ergebe keine andere Bewertung, weil der Normgeber des jeweiligen Landes nur innerhalb seines Herrschaftsbereiches den Gleichheitssatz zu wahren habe.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.