Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08. Oktober 2023 zum Aktenzeichen 2 BvQ 189/23 den Antrag der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Nennung von Wahlergebnissen im Programm von ARD und ZDF abgelehnt
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 110/2023 vom 28. November 2023ergibt sich:
Dieser war darauf gerichtet, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und den Norddeutschen Rundfunk (NDR) zu verpflichten, bei allen Präsentationen von vorläufigen amtlichen Endergebnissen der Landtagswahlen in Hessen und Bayern in den linearen Fernsehprogrammen der ARD in den Nachrichtensendungen Tagesschau und Tagesthemen und des ZDF am 9. Oktober 2023 die Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt jedenfalls an einer substantiierten Darlegung, dass der Antragstellerin für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht.
Die Antragstellerin versäumt es bereits, ihre Behauptung, ihre Chancen bei zukünftigen Wahlen würden sich ohne die begehrte Ausweisung des Ergebnisses ihrer Landeslisten „nachhaltig gegenüber den anderen Parteien verschlechtern“, näher zu begründen. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die hier infrage stehende Nachwahlberichterstattung — anders als die Berichterstattung über eine Partei beziehungsweise ihre Teilnahme an Sendungen im Vorfeld einer Wahl — allenfalls einen mittelbaren Bezug zu einer konkreten Wahl in der Zukunft aufweist. Das gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Die nächste reguläre Wahl ist die Europawahl im Jahr 2024, die erst acht Monate nach der begehrten Berichterstattung stattfindet. Zum anderen stehen sowohl bei der Europawahl als auch bei den Landtagswahlen in Sachsen, Thüringen und Brandenburg nicht diejenigen Landeslisten der Antragstellerin zur Wahl, für die sie im vorliegenden Verfahren eine Ergebnisausweisung begehrt.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, ohne die begehrte Ausweisung ihres jeweiligen Landtagswahlergebnisses entstehe der Eindruck, sie habe ein „nicht ernstzunehmendes Wahlergebnis“ erreicht und somit auch bei künftigen Wahlen keine realistischen Chancen auf Wahlerfolge, bleibt ihr Vortrag spekulativ. Zudem legt sie nicht dar, warum ein „ernstzunehmendes Wahlergebnis“ ab einem Zweitstimmenergebnis von einem Prozent vorliegen soll. Soweit sie insofern auf die Regelungen zur Teilnahme politischer Parteien an der staatlichen Teilfinanzierung Bezug nimmt, begründet sie nicht, warum die Offenheit des politischen Prozesses durch die Nichtausweisung eines Ergebnisses von einem Prozent bei der Wahlberichterstattung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen in vergleichbarer Weise berührt sein könnte wie durch den Ausschluss einer „Ein-Prozent-Partei“ von der staatlichen Teilfinanzierung.
Auch die Behauptung, die nachteiligen Folgen seien für sie von „dauerhafter und bis zur nächsten Wahl nicht mehr korrigierbarer Wirkung“, bleibt ohne nähere Erläuterung. Diese Annahme dürfte einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einem Art. 21 Abs. 1 GG verletzenden Ausschluss einer politischen Partei von der Teilnahme an Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Vorfeld einer konkreten Wahl entlehnt worden sein (BVerfGE 82, 54). Die Antragstellerin lässt allerdings offen, inwiefern die Konstellationen vergleichbar sein sollen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Teilhabe an der Nachwahlberichterstattung kann sich von vornherein nicht mehr auf die Erfolgsaussichten bei dieser Wahl auswirken. Es geht der Antragstellerin auch ausschließlich um die Auswirkungen der Nachwahlberichterstattung auf zukünftige Wahlen.Soweit die Antragstellerin ihr Begehren insbesondere unter Bezugnahme auf die zuvor benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts damit begründet, es drohte ihr ein kompletter Ausschluss von „voraussichtlich besonders publikumswirksamen Sendungen“, fehlt es wiederum an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Mit Blick auf die Unterschiedlichkeit der jeweils infrage stehenden Sendungsformate hätte es näherer Darlegung bedurft, warum die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung auf den hiesigen Fall übertragbar sein soll.
Soweit die Antragstellerin eine Benachteiligung gegenüber den „Parlamentsparteien“ in ihren Bemühungen um weitere Spenden und Mitgliedsbeiträge geltend macht, hätte ihr Vortrag ebenfalls weiterer Begründung bedurft. Dass sich Bürgerinnen und Bürger von der namentlichen Ausweisung einer Partei in der Ergebnismitteilung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramms in nicht nur unerheblicher Zahl dazu animiert sehen könnten, dieser Partei beizutreten oder sie durch Spenden zu unterstützen, erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres naheliegend.