Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.09.2021 zum Aktenzeichen 12 SaGa 3/21 entschieden, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im einstweiligen Verfahren nach Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche ausgesprochene Kündigung, der sich auf § 102 Abs. 5 BetrVG stützt, ist lediglich dann begründet, wenn ein Verfügungsgrund dargelegt werden kann.
Die Eilberdürftigkeit lässt sich nicht aus der Regelung des 3 102 Abs. 5 BetrVG herleiten.