Das Sozialgericht Stuttgart hat am 31.03.2021 zum Aktenzeichen S 3 AL 3206/18 entschieden, dass der Begriff der Leistungsfähigkeit Sinne des § 145 SGB III mit dem der Erwerbsminderung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch korrespondiert.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2021 ergibt sich:
Die Beteiligten stritten über die Gewährung von Arbeitslosengeld nach einem langen Erkrankungszeitraum des Klägers. Vor der Beantragung von Arbeitslosengeld stand der Kläger insoweit bis zu seiner Aussteuerung im durchgängigen Bezug von Krankengeld. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass dieser der Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen nur für einen Zeitraum von voraussichtlich bis zu sechs Monaten nicht zur Verfügung stehe und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Ausweislich einer entsprechenden gutachterlichen Äußerung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit bestehe aus agenturärztlicher Sicht keine Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für voraussichtlich maximal sechs Monate. Der Kläger war hingegen der Auffassung, auf unabsehbare Zeit leistungsgemindert zu sein.
Nach der Entscheidung des SG Stuttgart sind die Voraussetzungen für die Fiktion der objektiven Verfügbarkeit erfüllt, solange – bei nicht festgestellter verminderter Erwerbsfähigkeit – nicht „zweifelsfrei“ eine nur vorübergehende, also nicht mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegt.