Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots mit Kenntnis des Arbeitgebers von dem Betreiben eines konkurrierenden Handelsgewerbes durch den Arbeitnehmer

16. Juli 2021 -

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2021 zum Aktenzeichen  10 AZR 8/19 entschieden, dass derjenige, der einem anderen gegenüber vertraglich verpflichtet ist, Wettbewerb zu unterlassen, zur Auskunft verpflichtet ist, sobald er in ausreichendem Maße Anlass gegeben hat, was vermuten lässt, dass er seine Vertragspflicht verletzt hat.

Für einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers genügt es, wenn ein Arbeitnehmer Anlass oder erheblichen Anlass zu der Vermutung gegeben hat, dass er vertragswidrig Wettbewerb betrieben hat.

Die dreimonatige Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB beginnt über den Wortlaut des § 61 Abs. 2 HGB hinaus auch mit der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Arbeitgebers von dem Betreiben eines konkurrierenden Handelsgewerbes durch den Arbeitnehmer.