Soweit Sportler beruflich tätig sind, sind sie auch mit dem Thema befristeter Arbeitsverträge beim Verein konfrontiert. Zu diesem Thema hat das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 16.01.2018 zum Aktenzeichen 7 AZR 312/16 eine Grundsatzentscheidung gefällt. Das BAG lässt befristete Sportlerverträge zu und weist Entfristungsklagen der Sportler gegen den Verein als unbegründet ab. Zwar sind auch Sportler Arbeitnehmer im Rechtssinn, aber für diese ist nach § 14 TzBfG eine Befristung in zwei Varianten realisierbar:
- Arbeitsdauer bis zu zwei Jahren – sachgrundlos möglich
- Eigenarzt der Arbeitsleistung – mit Sachgrund
Das BAG betrachtet die Leistungen von Sportlern als Eigenarzt der Arbeitsleistung, namentlich führten die Bundesrichter aus:
„Die Arbeitsvertragsbeziehungen zwischen einem Fußballverein der 1. Bundesliga und einem Lizenzspieler weisen Besonderheiten auf, die regelmäßig geeignet sind, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich zu rechtfertigen.“
Damit nehmen die Richter auf die Situation Bezug, dass bereits zum Beginn der Sportlerkarriere feststeht, dass diese Leistung nicht bis ins hohe Rentenalter erbracht werden kann.
Somit können im Profisport auch weiter Verträge mit Spielern von Saison zu Saison zeitlich befristet werden.
Dies gilt übrigens nur für Sportler und nicht für Trainer und Manager.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sportler, Manager, Trainer und Vereine in sportrechtlichen Verfahren vor allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht!