Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 22.06.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 287/20 entschieden, dass zur Realisierung von Urlaubsansprüchen es einer Erklärung des Arbeitgebers dahingehend bedarf, dass der Arbeitnehmerunter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche von seiner Arbeitspflicht befreit wird.
Voraussetzung für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist unter anderem die Freistellung von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht.
Der Anspruch erlischt lediglich am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor die Möglichkeit gegeben hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch freiwillig nicht genommen hat. § 6 BurlG, der den Ausschluss von Doppelansprüchen regelt, hat nicht zur Folge, dass sein Urlaubsanspruch aus einem in der 2. Jahreshälfte beendetem Arbeitsverhältnis um Urlaubstage gekürzt werden kann, die erst im neuen Arbeitsverhältnis als Urlaubsanspruch entstehen.