Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat sich in einem Einstellungsbeschluss vom 18.11.2020 zum Aktenzeichen 1 B 36/20 zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung für den Anspruch eines Schülers auf die Befreiung vom Präsenzunterricht aufgrund der Zugehörigkeit eines Elternteils zu einer Risikogruppe geäußert.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 33/2020 vom 23.11.2020 ergibt sich:
Das ursprünglich anhängige Eilverfahren konnte eingestellt werden, weil die im Emsland liegende Schule dem Antrag der Eltern letztlich nachgekommen war.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts reicht die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem die Zugehörigkeit eines Elternteils zu einer Risikogruppe im Sinne der Definition des Robert-Koch-Instituts hervorgeht, zur Glaubhaftmachung aus. Genau dies fordere der Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums „Befreiung vom Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, bei denen gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs besteht“ vom 28.10.2020. Der Erlass knüpfe außerdem (u.a.) an eine Sieben-Tages-Inzidenz von 35 oder mehr am Standort der Schule oder am Wohnort des Schülers sowie die fehlende Möglichkeit der innerhäuslichen Isolation an.
Entgegen der Ansicht der Landesschulbehörde und auch einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts sei die Nennung einer konkreten Diagnose nicht erforderlich.
Das VG Osnabrück hat offengelassen, ob es die genannten (untergesetzlichen) Grundlagen für die Entscheidung der Schule über die Befreiung vom Präsenzunterricht angesichts der im Niedersächsischen Schulgesetz verankerten Schulpflicht für ausreichend erachtet. Es hat aber angedeutet, dass die Befreiung derzeit im Niedersächsischen Schulgesetz selbst keine Grundlage finden dürfte und es Aufgabe des Gesetzgebers sei, hier für Klarheit zu sorgen.