Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 09.11.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 15/21 entschieden, dass die Überleitung in die neue Entgeltordnung gemäß § 29 a Abs. 1 S. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigtender kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) unter Beibehaltung der Eingruppierungen erfolgt, die sich aus den von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben.
Diese sind grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn eine andere Bewertung der unverändert ausgeübten Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung erfolgt.
Durch §§ 29 a ff. TVÜ-VKA kann ein Außerkraftsetzen der Tarifautomatik nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, deren Wiederherstellung erst durch eine Tätigkeitsänderung oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt.
Aus diesem Grunde enthält § 29 a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA auch keine Korrektur von Überleitungen aus einer nicht dem Grundsatz der Tarifautomatik entsprechenden Entgeltgruppe.
Eine Tätigkeit entspricht einer bestimmten Ausbildung, wenn die Ausbildung notwendig ist, um die betreffende Tätigkeit auch fachgerecht ausüben zu können.
Es ist nicht notwendig, dass die Ausbildung lediglich nützlich oder wünschenswert ist.
Voraussetzung ist vielmehr die Erforderlichkeit der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben.
Das ist zu bejahen, wenn die Aufgaben ohne diese Qualifikation keiner fachlichen Bearbeitung entsprechen.