Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 06.06.2023 zum Aktenzeichen 2 D 147/20.NE den Normenkontrollantrag eines in unmittelbarer Nachbarschaft zum neuen Schulstandort wohnenden Antragstellers abgelehnt.
Der Bebauungsplan Nr. 105 „Gesamtschule Riskeskirchweg“ – Büttgen der Stadt Kaarst, der die Grundlage dafür schaffen soll, die nach Aufgabe der Haupt- und Realschule gegründete Gesamtschule an der Hubertusstraße an den nördlichen Siedlungsrand des Stadtteils Büttgen zu verlagern, ist wirksam.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 06.06.2023 ergibt sich:
Den Neubau der Schulgebäude anstelle einer ursprünglich ebenfalls erwogenen Komplett- oder Teilsanierung der Schulgebäude an dem bisherigen Standort hat der Rat der Stadt Kaarst u. a. damit begründet, dass auf diesem Wege kein Eingriff in den bestehenden Schulablauf erfolgen müsse und keine provisorische „Container-Interimslösung“ erforderlich werde. Das ehemalige Schulgrundstück könne nach Fertigstellung des Neubaus in Teilen wohnwirtschaftlich genutzt werden. Das neue Schulgebäude mit Dreifachsporthalle ist aufgrund der vollziehbaren Baugenehmigung vom 25.08.2021 – die Gegenstand des Gerichtsverfahrens VG Düsseldorf 9 K 6300/21 ist – ebenso wie der Kreisverkehr im Bereich L 154/Riskeskirchweg, über den die Erschließung des Schulgeländes hauptsächlich stattfinden soll, bereits im Wesentlichen errichtet worden.
Zur Begründung des Urteils hat die Vorsitzende des 2. Senats ausgeführt: Mit der Verlagerung und dem damit einhergehenden Neubau der Gesamtschule verfolgt die Stadt legitime städtebauliche Ziele. Mit Umsetzung des Bebauungsplans geht zwar für die benachbarten Wohnnutzungen eine deutliche Veränderung ihres Wohnumfeldes einher. Die Stadt Kaarst durfte die für den Schulbau an dem vorgesehenen Standort sprechenden Belange indes höher gewichten als die Belange der Anwohner. Die anlässlich der Planung erstellte Verkehrskonzeption ist methodisch nicht zu beanstanden. Die Erschließung des Schulgeländes vorrangig über den neu geschaffenen Kreisverkehr an der L 154 sowie – in zweiter Linie – über den Riskeskirchweg genügt auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers den planungsrechtlichen Anforderungen. Die Befürchtung des Antragstellers, der Ausbau Riskeskirchweg/Römerstraße führe zu einer „Falle“ für alle am Verkehr beteiligten Personen, entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Die Stadt Kaarst durfte vielmehr zugrunde legen, dass der Verkehr sich auf den ausgewiesenen Verkehrsflächen, bei entsprechendem Ausbau auch in den Zeiten erhöhten Verkehrsaufkommens (u. a. durch „Elterntaxis“) verkehrssicher wird abwickeln lassen können. Die durch den Verkehr und die Nutzung des Schulgeländes insgesamt zu erwartenden Lärmimmissionen hat die Stadt Kaarst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt, bewertet und abgewogen. Dabei durfte sie die Regelung weiterer Einzelheiten zum Lärmschutz – auch für die ausnahmsweise zulässigen außerschulischen (gemeinnützigen) Veranstaltungen – dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.